Achtung – Einkommensteuer auf Gewinne aus Kapital-Lebensversicherung!
Mit Inkrafttreten der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 wurden auch für Versicherungsnehmer einiger Lebensversicherungen eine steuerliche Benachteiligung beschlossen. Die Gedanken dahinter sind verständlich: jegliche Vermehrung des eigenen Kapitals, ob durch Arbeit, selbständige Dienstleistung oder Spekulationen an Handelsplätzen, muss versteuert werden. So gesehen wurde nicht eine neue Steuer aktiv geschaltet, sondern eine alte Steuerbefreiung auslaufen gelassen.
Auswirkungen für den Versicherten
Kapital-Lebensversicherungen werden anders behandelt als Risiko-Lebensversicherungen. Der erste große Vorteil ist, dass Risiko-Lebensversicherungen bei der Steuererklärung als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden können. Für Arbeiter und Angestellte gilt dies bis zu einer Höchstgrenze von 1900,- Euro pro Jahr, Selbständige können bis zu 2800,- Euro anrechnen.
Bei Kapital-Lebensversicherungen gilt dies nur für Verträge, die vor dem 1. Januar abgeschlossen wurden. Dieses Datum wird noch für weitere steuerrelevante Aspekte wichtig werden. Das werden wir gleich sehen.
Die wichtigste Änderung, die für den Versicherten mit der Abgeltungssteuer in Kraft getreten ist, kommt beim Ende der Laufzeit zum Tragen. Bei der Risiko-Lebensversicherung bleibt alles beim Alten: der Betrag, der im Risikofall ausgeschüttet wird, muss nicht versteuert werden. Die Kapital-Lebensversicherung macht es jetzt aber erforderlich, alle Gewinne nun doch zu versteuern.
Bis zum Jahr 2009 war die Kapital-Lebensversicherung also ein doppeltes Steuergeschenk.
- Die Beiträge zur Versicherung konnten steuerlich gewinnmindernd angerechnet werden
- Die Erträge aus der Versicherung durften brutto für netto eingestrichen werden – wurden also nicht versteuert
Der Gesetzgeber war außerdem so fair, nicht einfach das Steuerrecht zu ändern, und die Versicherungsnehmer durch die Finger schauen zu lassen. Schließlich wurden viele Kapital-Lebensversicherungen gerade vor dem Hintergrund abgeschlossen, diese Steuervorteile zu sichern. Deshalb kam das Datum 1. Januar 2005 ins Spiel. Ältere Verträge sind auch weiterhin von der Besteuerung ausgenommen. Allerdings sind noch einige zusätzliche Bedingungen zu beachten.
- Der Vertrag muss bis zum 1. Januar 2005 bereits mindestens 12 Jahre aktiv gewesen sein
- Aus diesem Zeitraum müssen 5 Jahre lang Beiträge bezahlt worden sein
- Der Todesfallschutz muss mindestens 60% des Vertrages – d.h. der eingezahlten Beiträge – ausmachen
- Der Auszahlungsbetrag muss komplett auf einmal ausbezahlt werden
Was wird besteuert – und wie lässt sich das vermeiden?
Der Todesfallschutz einer Risiko-Lebensversicherung wird immer voll ausbezahlt, brutto für netto. Keine Steuern abzuführen. Problematisch wird es bei den Kapital-Lebensversicherungen, die im Grunde der Kapitalbildung dienen. Hier wird der Kapitalertrag versteuert, und das bei allen Verträgen, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sowie bei denjenigen, die eine der oben angegebenen Bedingungen nicht erfüllen.
Der Kapitalertrag errechnet sich aus der gesamten Versicherungssumme abzüglich der Kosten der Versicherung – Gebühren und Provisionen – sowie abzüglich der angesparten Beiträge. Wird die Versicherungssumme als Rente ausbezahlt, dann wird der Anteil an der Gesamtsumme, den der Ertrag ausmacht, anteilig monatlich aus der Rente besteuert.
Achtung: es gilt nicht der persönliche Einkommensteuersatz, sondern es wird der für Kapitalerträge fällige Abgeltungssteuersatz von üblicherweise 25% verwendet.
Tipp Nr. 1: nur den halben Ertrag versteuern
Durch das sogenannte „Halbeinkünfteverfahren“ kann die Besteuerung halbiert werden. Es wird aus dem erwirtschafteten Ertrag nur die Hälfte als Basis für die Steuer verwendet. Dieses Verfahren kann zum Einsatz kommen, wenn der Vertrag seit mindestens 12 Jahren existiert – das ist eine Voraussetzung. Außerdem muss der Versicherte 60 Jahre oder älter sein, wenn der Vertrag vor dem 1. Januar 2012, bzw. 62 Jahre oder älter, wenn der Vertrag nach diesem Datum abgeschlossen wurde.
Zudem wird die Steuer nicht nach dem Satz aus dem Kapitalertrag errechnet, sondern der halbierte Ertrag fließt in den Gewinnanteil bei der persönlichen Einkommensteuerberechnung ein, der in den meisten Fällen unter der Kapitalertragsteuer liegt.
Tipp Nr. 2: Pausch-Beträge nutzen
Für die Kapitalertragsteuer gelten besondere Pauschbeträge. Wenn Sie bei der Berechnung des Ertrages auf eine Summe unter 801,- Euro pro Jahr kommen, dann ist diese komplett Steuerfrei. Für Verheiratete gilt der doppelte Pauschbetrag, also 1602,- Euro. Bestellen Sie dazu bei Ihrem Finanzamt ganz einfach eine Nichtveranlagungsbescheinigung.
Tipp Nr. 3: Rentenversicherung statt Kapital-Lebensversicherung oder Risiko-Lebensversicherung
Sind Sie gerade in der Findungsphase und überlegen sich, welche Versicherung für Sie am besten geeignet ist, dann denken Sie über eine Rentenversicherung nach. Sie finden in diesem Artikel nähere Informationen. Unter günstigen Voraussetzungen wird staatlich geförderte Rentenversicherung der 3. Schicht einer geringeren Besteuerung unterzogen.
Wie kann man Erbschaftssteuer vermeiden bei einer Risiko-Lebensversicherung? Das können Sie hier auf meinem Blog nachlesen: Erbschaftssteuer vermeiden
Steuerfreie Lebensversicherung nicht bei Vererbung oder Schenkung
Seit dem Jahre 2009 handelt es sich nicht mehr um eine steuerfreie Lebensversicherung, wenn sie vererbt oder verschenkt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt war dies sehr wohl der Fall. Jede Person, die eine Kapital-Lebensversicherung oder eine Risiko-Lebensversicherung abschließt, sollte sich mit den steuerrechtlichen Aspekten der Auszahlung Lebensversicherung vertraut machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Gesetze zur Besteuerung Lebensversicherung während der Laufzeit einmal oder mehrmals ändern. Die Besteuerung Lebensversicherung wird anders geregelt, als die Besteuerung einer privaten und/oder staatlich geförderten Rentenversicherung.
Denken Sie bei Ihrer Altersvorsorge auch an Ihre Arbeitskraft
Jeder vierte Mann und jede fünfte Frau wird berufsunfähig in Deutschland und die Frage an Sie lautet dann: Können Sie sich Ihre Altersvorsorge noch leisten? Wie hoch die Absicherung bei Erwerbungsfähigkeit über die Rentenversicherung? Laden Sie sich meinen Leitfaden herunter, darin erfahren Sie alles:
Weitere Unterlagen / Rückfragen
Wenn Sie dazu weitere Fragen haben zur Besteuerung Lebensversicherung, Auszahlung Lebensversicherung sowie steuerfreie Lebensversicherung oder weitere Unterlagen wünschen, senden Sie mir bitte eine E-Mail zu ([email protected]) oder nutzen mein Kontaktformular.
Beiträge auf meinem Blog über Renten Besteuerung
Auf meinem Blog finden Sie einige Beiträge über das Rentensystem in Deutschland und welche unterschiedlichen Arten der Vorsorge man wählen kann bzw. wie die unterschiedlichen Arten der Altersvorsorge bei Rentenbezug versteuert werden:
- gesetzliche Rente versteuern
- Inhalt Renteninformation
- Schichten der Altersvorsorge: Welche Arten der Besparung gibt es und wie werden die versteuert?
5 Antworten
Ich wusste nicht, dass eine Lebensversicherung besteuert werden kann. Wie hoch sind in diesen Fällen denn die Steuern? Das Thema interessiert mich sehr, deshalb möchte ich eine Beratung zur Lebensversicherung in Anspruch nehmen.
Sehr geehrter Herr Mahling,
wir haben am 01.12.1998 für meine Frau und für mich eine Kapitalversicherung bei der Württembergischen mit Rückdeckung zur Pensionszusage über unsere GmbH abgeschlossen. Die Lebensversicherung meiner Frau (14.03.1955) wird nun zum Ablaufdatum 30.11.2019 fällig , somit wird die Versicherungsleistung aus dieser Rückdeckungsversicherung an die GmbH überwiesen und soll als Kapitalabfindung/Einmalzahlung an meine Frau ausbezahlt werden. Meine Frau ist zum 30.06.2013 als G.F. aus der Firma ausgeschieden und der Vertrag wurde ab 01.07.2013 beitragsfrei gestellt. Meine Frau ist seither ohne eigenes Einkommen = Steuerklasse 5.
Meine Frage: Muss meine Frau die Versicherungsleistung versteuern oder ist diese steuerfrei? Wenn ja, gibt es Möglichkeiten der Steuerersparnis. Wir sind verheiratet und werden steuerlich gemeinsam veranlagt.
Mit bestem Dank und herzlichen Grüßen aus Stuttgart
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie sich bei Ihrer Frage an Ihren Steuerberater wenden müssen, da ich nicht steuerlich beratend tätig sein darf. Tut mir leid. Mit freundlichen Grüßen Marco Mahling
Toller Artikel und sehr schöne und informative Website! Immer weiter so!