Bausparen und Sperrfrist Bauvertrag: alles, was Sie wissen müssen

Sperrfrist Bausparvertrag

Auch wenn die Sperrfrist Bausparvertrag immer mal wieder kritisch hinterfragt wird, gilt ein Bausparvertrag als sichere Methode zum Sparen und Geld anlegen für ein eigenes Haus. Der Gesetzgeber hat enge Regeln festgelegt, in denen das Bausparen ablaufen muss. Dazu gehören die Sperrfrist Bausparvertrag, die staatlichen Förderungsmaßnahmen und die Möglichkeiten zur Investition vermögenswirksamer Leistungen.

Ziele und Funktionen des Bausparvertrags

Der Bausparvertrag ist ein sogenannter Sparvertrag. Er wird zwischen dem Anleger und der von ihm gewählten Bausparkasse abgeschlossen. Sein wichtigster Einsatzzweck ist die Immobilienfinanzierung, also die Möglichkeit, nach der Sperrfrist Bausparvertrag ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen oder zu bauen.

Mit dem Vertragsabschluss vereinbaren Sparer und Bank die monatlich einzuzahlende Sparsumme und die auf sie anfallenden prozentualen Zinsen. Fehlen nach der Sperrfrist Bausparvertrag Finanzmittel zum Hauskauf, so werden diese als Darlehen zur Verfügung gestellt.

Das Bauspardarlehen ist ein Rechtsanspruch aller Anleger, das im Todesfall mit Rechten und Pflichten wie der Sperrfrist Bausparvertrag auf Erben übergeht.

Staatliche Förderungsmaßnahmen für Bausparer

Der Gesetzgeber fördert mit Prämien und Zulagen zum Bausparvertrag den privaten Wohnungsbau. Er gewährt Bausparern je nach Einkommen eine Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage.

Die Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie schwanken, ihr Ziel bleibt aber die Förderung des Wohnungsbaus. Gemeinsam mit der Arbeitnehmersparzulage können Bausparende bis zu 10 % ihrer Einzahlungen zusätzlich sparen.

Abhängig vom Tarif- oder Arbeitsvertrag stehen Arbeitnehmern zudem vermögenswirksame Leistungen zu, die in den Bausparvertrag eingehen können. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vermögenswirksamen Leistungen zu sparen, beispielsweise durch die Einzahlung in den Bausparvertrag.

Sonderregelungen für “vermögenswirksame Leistungen”

Wird ein Bausparvertrag auch nur teilweise mit vermögenswirksamen Leistungen finanziert, so muss eine Sperrfrist Bausparvertrag von sieben Jahren eingehalten werden. Dies bedeutet, dass das angesparte Geld nicht vorzeitig abgerufen werden kann.

Auch Zinsen und Fördergelder können erst nach Ablauf der Sperrfrist Bausparvertrag abgerufen werden. Bei der Auslegung der Sperrfrist Bausparvertrag gilt in Sonderfällen eine Ausnahme für Verträge, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen wurden.

Diese können in Extremfällen wie Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Tod vor Ablauf der Sperrfrist Bausparvertrag aufgelöst werden.

Für Bausparverträge, die ab 2009 geschlossen wurden, gilt die Sperrfrist Bausparvertrag ohne Ausnahmen. Ist der Bausparer jünger als 25 Jahre, so kann er sich sein angespartes Geld jederzeit zum Immobilienkauf auszahlen lassen.

Die Funktion des Bauspartarifs

Sparen für das Eigenheim
Besser als dieses Bild kann die Funktion des Bausparvertrags nicht erklärt werden.

Im Bauspartarif werden bei Vertragsabschluss verbindlich die Rahmenbedingungen des Bausparvertrags vereinbart. Diese sind die Tilgungsdauer des Bauspardarlehens, die Abschluss- und Jahresgebühren, die späteren Tilgungsgebühren für das Bauspardarlehen, die zu zahlenden Sparbeiträge, das Mindestguthaben bei Auszahlung des Bausparvertrags und die Dauer der Ansparung.

Sie unterscheidet, wie oben ausgeführt, zwischen vermögenswirksamen Leistungen mit der entsprechenden Sperrfrist und privat eingezahlten Sparsummen, deren Mindestlaufzeit nicht festgelegt ist.

Um flexibel auf alle Bausparer eingehen zu können, gibt es mehrere Varianten der Bauspartarife. Bausparer legen fest, wie lange sie sparen wollen und wie lange sie später das Darlehen tilgen werden.

Zu den Tarifmöglichkeiten gehören Langzeittarife, Standardtarife, Schnellspartarife und variable, also individuell festgelegte, Tarife.

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Zuteilung des Bausparguthabens

Unter Zuteilung verstehen Banken die Freigabe des Bausparguthabens durch die Bausparkasse, also einfach formuliert die Ermöglichung der Auszahlung. Es liegt nun am Sparenden, sich sein Guthaben und das benötigte Darlehen auszahlen zu lassen.

Die Banken unterliegen in der Frage der Darlehensbereitstellung gesetzlichen Vorgaben. So müssen sie die Bonität der Bausparer prüfen und natürlich die im Bausparvertrag vereinbarten Richtlinien zu Mindestguthaben oder Tilgungsdauer einhalten.

Die Bausparkasse darf bei Bonitätsproblemen kein Darlehen erteilen und im Voraus keine Auskünfte zur Erteilungswahrscheinlichkeit treffen.

Das Bauspardarlehen

Die Zinssätze und die Tilgungsdauer des Bauspardarlehens werden mit Abschluss des Bausparvertrags vereinbart. Es ist sinnvoll, das Bauspardarlehen im Grundbuch des Wohneigentums abzusichern, wobei das Darlehen maximal dem 80 %-igen Wert des Wohneigentums entsprechen darf.

Wer sein Darlehen nicht im Grundbuch absichern kann, sollte sich bei einer neutralen Stelle über weitere Absicherungsmöglichkeiten erkundigen.

Die Höhe der Tilgung ist vertragsabhängig. In der Regel beträgt sie monatlich 0,2 % bis 0,9 % der Bausparsumme, die Tilgung kann aber auch viel höher sein, gerade bei Verträgen mit sehr niedrigen Darlehenszinsen.

Um die Erben im Todesfall abzusichern, empfehlen Banken den Abschluss einer Risikolebensversicherung. Diese übernimmt im Todesfall die restliche Tilgungsschuld.

Wichtiger Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bausparkasse mit der eingetragenen Grundschuld für das Bauspardarlehen i.d.R. immer an Platz 1 im Grundbuch stehen möchte bevor andere Darlehen von weiteren Banken kommen.

Das hat zur Folge, dass der Zinssatz von den weiteren Darlehen höher ausfallen wird.

Bitte kalkulieren Sie das vor Vertragsabschluss ein und erkundigen sich bei den Banken, ob diese einen höheren Zinssatz verlangen, wenn die Grundschuld nicht an erster Stelle eingetragen werden kann.

Ein Wort zur Steuererklärung

Sofern staatliche oder vermögenswirksame Leistungen in den Bausparvertrag eingeflossen sind, muss der Vertrag in die Einkommenssteuererklärung aufgenommen werden. Die eingezahlten Beiträge sind steuerfrei, die erzielten Erträge und ggfs. einbehaltene Steuern müssen in der Anlage KAP angegeben werden.

Dafür profitiert der Bausparer bei der Steuererklärung von Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren, die er steuermildernd geltend machen kann.

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