Die betriebliche Altersvorsorge ist für viele Arbeitnehmer attraktiv, denn sie trägt das Gütesiegel „unverfallbar“.
Wenn Sie die Extra-Rente später auch auf Ihrem Konto haben wollen, müssen Sie allerdings selbst aktiv werden. Warum und was Sie tun sollten, erkläre ich Ihnen in diesem kurzen Beitrag.

Frau beantragt ihre bAV
Wichtig: Sie sind in der Hol-Schuld! Das bedeutet, dass Sie in der Verantwortung sind, Ihre betriebliche Altersvorsorge zu beantragen.

Wenn Sie kurz vor der Rente stehen, gibt es einiges für Sie an Papierkram zu erledigen, wie zum Beispiel den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung zu schicken, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob man wirklich ausscheidet oder doch erstmal in Teilzeit weiter arbeiten möchte, die Police des privaten Vorsorgeplans zu suchen, denn die braucht man in der Regel nicht so oft und landet dann in irgendeinem Ordner im Schrank. Ja und dann ist da noch die betriebliche Altersvorsorge. Vielleicht der komplizierteste Teil.

Wussten Sie, dass der deutsche Arbeitnehmer im Schnitt alle elf Jahre den Betrieb wechselt?

Somit kommen in einem Arbeitsleben mindestens vier Jobwechsel zusammen. Wer dann bei mehreren Unternehmen in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt hat, muss hier dann auf die Suche gehen und in Aktion treten, damit das Geld auch auf dem Konto eingeht.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber den eigenen Mitarbeitern eine Form der Entgeltumwandlung anbieten muss. Das bedeutet, dass das Unternehmen und der Mitarbeiter gemeinsam in die bAV einzahlen. Dabei geht der Zuschuss des Mitarbeiters vom Bruttogehalt ab, wobei sich der Arbeitgeber Sozialversicherungsabgaben spart. Seit 2018 muss der Arbeitgeber im Gegenzug dazu 15 Prozent des Bruttogehalts zur bAV des Angestellten beisteuern für Neuverträge, bei Altverträgen seit dem Jahr 2022.
Abhängig davon, welche Form der Altersvorsorge der Arbeitgeber damals angeboten hat, kommen angehende Rentner mehr oder weniger schnell an ihr Geld.

Zum Beispiel kann das Geld von Betrieb und Mitarbeiter in eine Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds fließen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Form der Anlage.

Wenn Sie eine bestimmte Anlageform bevorzugen, sollten Sie daher bereits beim Bewerbungsgespräch nachfragen, wie die bAV im Betrieb funktioniert.
Wenn das Unternehmen eine bAV über eine Unterstützungskasse oder als Direktzusage anbietet, wird es dann leider aber etwas komplizierter.
Denn, bei einer Unterstützungskasse schließen sich mehrere Betriebe zusammen, um die Rentenforderungen zu decken.
Die Kassen gewähren keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen und unterliegen somit weder der Versicherungsaufsicht noch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Das heißt im Fall, falls die Unterstützungskasse nicht zahlen kann, dass der Arbeitgeber die Zahlungen entsprechend übernehmen muss.

Anders ist es bei der Direktzusage; hier verpflichtet sich der Arbeitgeber selbst, dem Mitarbeiter später die Rente zu überweisen. Dafür muss er Rücklagen bilden, aus denen er dann die Rente vieler Mitarbeiter zahlen kann. Wenn der Betrieb nicht genug spart oder das Geld anderweitig investiert, kann ihm schnell das Geld für die Rentenzahlungen ausgehen. Im schlimmsten Fall droht dann die Insolvenz. Dieses Risiko nehmen heutzutage meist nur noch große Unternehmen in Kauf.

Wichtig für Sie als Arbeitnehmer zu wissen ist auf jeden Fall, dass Sie als angehender Rentner in der Holschuld sind.

Weder der Arbeitgeber noch die Versicherung muss sich nicht bei Ihnen melden. Praktisch wäre das auch kaum möglich. Der Arbeitgeber von vor 20 oder 30 Jahren weiß normalerweise nicht, wann ein Ex-Mitarbeiter in Rente geht und wo er heute wohnt.

Haben Sie als Arbeitnehmer bei mehreren Betrieben Anspruch auf eine Rente als Direktzusage? Dann müssen Sie auf die Suche nach Ihren alten Arbeitgebern gehen. Das kann für Sie natürlich ein wenig Zeit und Arbeit in Anspruch nehmen, denn nach all den Jahren kann es durchaus sein, dass Ihr ehemaliger Betrieb den Namen gewechselt, sich mit einem größeren Konkurrenten zusammengetan oder verkauft wurde.

Je kleiner der Betrieb, desto schwerer wird es, ihn zu finden. In solch einem Fall, rät es sich im Handelsregister zu schauen.

Falls der Betrieb insolvent gegangen ist, müssen Sie sich nicht um Ihre Rente sorgen. In solch einem Fall springt der Pensions-Sicherungsverein (PSVaG) ein, an den Sie sich direkt wenden können. Bedenken Sie jedoch, dass der PSVaG nicht rückwirkend zahlt. Deswegen ist es umso wichtiger, die Formalitäten vor Rentenbeginn zu erledigen. Alles geklärt und geregelt, können Sie doch auch ganz entspannt in die neue und wohlverdiente Lebensphase starten.

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