Es stellt sich immer wieder die Frage, was bei PKV Kurzarbeit passiert, bzw. wie die Situation bezüglich der Versicherung dann gehandhabt wird. Muss der Versicherte dann aus der PKV austreten?
Eine private Krankenversicherung ist für den sozialversicherungspflichtigen Angestellten immer dann möglich, wenn die Jahresarbeitentgeltgrenze überschritten wird. Sollte der Fall einer Kurzarbeit eintreten, dann wird fiktiv weiter die ehemalig Jahresarbeitentgeltgrenze angenommen und als Berechnungsgrundlage genommen. Aus dieser Berechnung ergeben sich folgende Regelungen:
1. Pflichtversicherte Arbeitnehmer, die GKV-freiwillig versichert sind
Wenn ein Arbeitnehmer über der Jahresarbeitentgeltgrenze liegt, dann wird die sogenannte 3-Jahresfrist nicht tangiert; auch nicht wenn eine Weile Kurzarbeit dazwischen lag.
Die PKV Beiträge Kurzarbeit werden nicht verändert.
2. Freiwillig, privat Versicherte Arbeitnehmer
Auch während der Kurzarbeit bleibt der Versichertenstatus erhalten. Die Beitragszahlungen laufen in gewohnter Höhe weiter. Bei Kurzarbeit erhählt der Arbeitnehmer hier einen höheren Zuschuss des Arbeitgebers. Die PKV Beiträge Kurzarbeit erhöhen sich also nicht für den Arbeitnehmer.
3. Versicherte Arbeitnehmer der PKV
Wenn ein privat versicherter Arbeitnehmer die Jahresarbeitentgeltgrenze wegen Kurzarbeit unterschreitet, dann ist der Versicherte nicht in der GKV versicherungspflichtig.
Er könnte also hier aus der privaten KV in die gesetzliche KV wechseln, um Geld zu sparen.
Eine Ausnahme gibt es – das Transferkurzarbeitsgeld bei PKV Kurzarbeit
Bei Transferkurzarbeitsgeld ist sicher, dass die Stellen abgebaut werden. Bei der normalen Kurzarbeit werden diese später wieder auf die volle Lohn- und Stundenhöhe angehoben.
Bei der Kurzarbeit in einer Transfergesellschaft, wird dieses Geld aus der Kurzarbeit noch eine Weile gezahlt und die PKV Kurzarbeit sollte nicht zu sofort gekündigt werden, da zu dem Zeitpunkt noch unklar ist, welcher Arbeitsplatz anschließend besetzt wird.
Auch dann, wenn die Versicherungspflicht sofort in Kraft tritt, sollten die PKV Beiträge Kurzarbeit nicht sofort gekündigt werden. Die PKV Kurzarbeit kann noch eine Weile erhalten bleiben, um alle Vorteile weiter nutzen zu können.
Selbst bei Arbeitslosigkeit ist die Weiterführung einer PKV oftmals möglich; hier sollte mit dem Berater der Agentur für Arbeit gesprochen werden.
Anwartschaft und Umwandlungsrecht sind nur einige Punkte, die hier geklärt werden sollten. Eventuell besteht das Recht, den Vertrag in eine Zusatzversicherung zu wandeln.
Wichtig: erst erkundigen, ehe eine PKV Kurzarbeit gekündigt wird. Oft kann die Mitgliedschaft bestehen bleiben oder zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden.
Rückfragen
Wenn Sie dazu weitere Fragen haben zur PKV Kurzarbeit, so senden Sie mir bitte eine E-Mail zu ([email protected]) oder nutzen mein Kontaktformular.
2 Antworten
Guten Tag Herr Mahling,
ich bin 56 Jahre alt, seit 18 Jahren privat krankenversichert und eine Tochter 13 ist mitversichert.
Nach der Werksschließung bin ich in 2019 in einer Transfergesellschaft und falle bei meiner nächsten Beschäftigung mit Warscheinlichkeit unter die BBG.
Frage: Kann meine Tochter in die GKV meiner Frau wechseln wenn ich unter die BBG fallen werde?
MfG
Martin Mösinger
Hallo Martin,
wie geht es Dir?
Thomas vom LOTZ