Im Jahr 2004 wollte die damalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) mit einer umfangreichen rechtlichen Modernisierung das deutsche Gesundheitssystem reformieren – Das “GKV-Modernisierungsgesetz” trat vor fast 20 Jahren in Kraft. Inhalt war etwa die Einführung von Praxisgebühren und Festzuschüssen für den Zahnersatz, aber auch die Neuordnung Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (kurz: GKV). Dies hatte Konsequenzen für die Altersvorsorge vieler erwerbstätiger Versicherter.
Hinlänglich als “Betriebsrente” bekannt sind die Versorgungsbezüge, auf welche seit der Gesetzesänderung der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden musste. Eine weitere Gesetzesänderung 2019, 2020 brachte für einen Großteil der Versicherten erneute Veränderungen bei der Beitragszahlung auf Versorgungsbezüge.
Betriebsrenten – eine Erklärung
Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge, beispielsweise Zahlungen aus berufsständischen Versorgungswerken, sind Teil der Altersversorgung. Sie treten in verschiedenen Varianten auf. Arbeitnehmer können etwa über den Arbeitgeber zu einer Direktversicherung gelangen; hier ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und übernimmt anstelle des Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung die anfallenden Beiträge für ihn. Von diesen Einzahlungen in die Direktversicherung, also der Betriebsrente, profitiert der Arbeitnehmer dann im Alter – zusätzlich zur gesetzlichen Rente.
Diejenigen, die gesetzlich versichert sind, müssen von ihrer Betriebsrente einen gewissen Beitrag an die Krankenkasse entrichten; hierbei kommt es nicht darauf an, ob die vertraglich vereinbarte Summe jeden Monat oder auf einmal ausgeschüttet wird. Auch ist es egal, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde oder ob der Versicherte freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert oder Pflichtmitglied ist.
Höhe der Sozialabgaben bei Betriebsrenten
Das “Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge” beinhaltet eine wichtige neue Regelung und gilt seit dem 01. Januar 2020 für die Berechnung der Beiträge auf Betriebsrenten. Das sperrig klingende Gesetz führt einen monatlichen Freibetrag von 159,25 € (Stand 2020) ein: Nur derjenige, dessen Bezüge über diesen Betrag hinausgehen, muss einen Beitragssatz an die Krankenkasse entrichten. Der Freibetrag gilt auch für Betriebsrentner, die bereits die Rente beziehen oder wenn ihre Kapitalauszahlungen im Fall einer Einmal-Ausschüttung der Versorgungsbezüge weniger als zehn Jahre zurückliegt.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Rentner oder die Rentnerin pflichtversichert ist. Freiwillig gesetzlich versicherte Senioren sind von der Neuregelung nicht erfasst und müssen weiterhin einen Beitrag auf ihre gesamten Versorgungsbezüge zahlen.
Eine weitere Ausnahme gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung: Hier greift der alte Freibetrag von 155,74 €. Liegt die Betriebsrente unter dieser Grenze, so wird kein Beitrag fällig. Wenn doch, so sind auf den gesamten Betrag Abgaben an die Pflegekasse zu entrichten. In Zahlen: 3,05 % bzw. 3,3 % bei Kinderlosen.
Hohe Krankenkassenbeiträge: Die Praxis
Zur Veranschaulichung ein kleines Beispiel: Ein pflichtversicherter Rentner erhält aus seiner Direktversicherung eine Summe von 38.160 €, die er sich auf einmal auszahlen lässt. Seine Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung werden über einen Zeitraum von zehn Jahren gestreckt und dafür die Summe aus der Versicherung, also die 38.160€, auf den monatlichen Betrag für diese zehn Jahre umgewandelt. Die Rechnung sieht folgendermaßen aus: 38.160 € : 10 : 12 = 318 €.
Ziehen wir hiervon den Freibetrag in Höhe von 159,25 € ab, so muss er nun auf 158,75 € rund 15,7 Prozent für die Krankenversicherung zahlen (der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,1 % ist hier inkludiert, allerdings wurde dieser in 2022 erhöht auf 1,3%, aktuell liegt er bei 1,6% und ab Juli 2023 wird es für kinderlose noch teurer).
Hinzu kommt der Beitrag für die Pflegeversicherung von 3,05 % auf den gesamten Betrag von 318 € (wenn der Betroffene Kinder hat). Blickt man auf den gesamten Zahlungszeitraum von 10 Jahren, so ergibt sich ein Betrag von 4.154 €, wenn es zu keinen Beitragssatzerhöhungen in der Kranken- oder Pflegeversicherung kommt. Der Rentner in unserem Beispiel erhält außerdem keinen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger oder Ähnliches.
Ist der Betroffene freiwillig gesetzlich versichert, fällt der zusätzliche Beitrag deutlich höher aus. Er müsste auf die ganzen 318 € 15,7 % an die gesetzliche Krankenversicherung und 3,05 % an die Pflegeversicherung zahlen. Monatlich wären das 59,63 €, für ein Jahrzehnt wiederum 7.156 €.
Rund 40 % der Betriebsrentner erhalten mehr als die 318 € aus dem obigen Beispiel, so das Bundesgesundheitsministerium. Die Abgaben fallen für diese 40 % entsprechend höher aus; auch Kinderlose sind hiervon besonders betroffen.
Private Krankenversicherungen kalkulieren ihre Beiträge hingegen einkommensunabhängig: Ein etwaiges Zusatzeinkommen des Versicherten hat demnach keinen Einfluss auf den Beitrag. Versicherte erhalten die gesamte Summe ihrer Altersvorsorge, es fallen nur die üblichen Steuern an. Diese müssen im Übrigen auch gesetzlich Versicherte zahlen.
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