Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist eine wichtige Absicherung, wenn Sie aufgrund gesundheitlicher Probleme Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Heute richten wir den Blick auf die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsrente, insbesondere auf die Einmalzahlung. Die steuerlichen Aspekte können komplex sein und hängen von verschiedenen Faktoren ab, daher ist eine detaillierte Betrachtung notwendig.

Die Einmalzahlung – was steckt wirklich dahinter?
Oft besteht der Irrglaube, dass bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit die komplette monatliche Rente auf einen Schlag ausgezahlt werden kann. Das stimmt so jedoch nicht.
Die monatliche BU-Rente funktioniert wie ein regelmäßiger Gehaltsersatz – Monat für Monat, solange die Berufsunfähigkeit andauert. Unabhängig davon bieten manche Versicherer die Möglichkeit, eine Einmalzahlung als zusätzlichen Baustein mitzuversichern. Dabei handelt es sich um eine Art Startkapital, das beim Leistungsfall einmalig ausgezahlt wird – zum Beispiel das 12-fache der Monatsrente. Diese Option muss vorab vereinbart und mit einem Mehrbeitrag bezahlt werden.
Wichtig: Diese Einmalzahlung ersetzt nicht die monatliche Rente, sondern ist ein zusätzlicher Bestandteil, vergleichbar mit einem Willkommenspaket, das nur greift, wenn es ausdrücklich gebucht wurde. Laut aktueller steuerlicher Bewertung ist diese Zahlung bei Eintritt eines echten Versicherungsfalls in der Regel steuerfrei.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Fokus auf die Steuern
Was genau die Berufsunfähigkeitsversicherung ist und was ihre Eigenschaften sind, haben wir uns bereits in diesem Blogbeitrag zu Alternativen der BU angeschaut. Heute legen wir den Fokus auf einen weiteren, wichtigen Aspekt dieser Absicherung. Es geht spezifisch um die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsrente.
Wenn Sie gerade eine BU-Rente beziehen oder künftig ein BU-Leistungsfall eintritt, ist es wichtig zu wissen, wie Beiträge und Leistungen steuerlich berücksichtigt werden. Dieses Kapitel wirft einen Blick auf die verschiedenen Formen der Berufsunfähigkeitsversicherung, die im Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge existieren, und wie sich diese hinsichtlich der BU-Rente, der Einmalzahlung und der steuerlichen Behandlung unterscheiden.
Schicht 3: Private BU
Die private oder selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine individuell abgeschlossene Absicherung, die im Leistungsfall eine monatliche Rente zahlt – wenn aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine berufliche Tätigkeit mehr möglich ist.
Einige Versicherer bieten optional eine zusätzliche Einmalzahlung an, die beim Eintritt der Berufsunfähigkeit einmalig zur Auszahlung kommt. Dabei handelt es sich nicht um eine Auszahlung der gesamten BU-Rente auf einen Schlag, sondern um einen separaten Vertragsbaustein, der gegen Mehrbeitrag mitversichert werden kann.
Gerade bei dieser Einmalzahlung stellt sich häufig die Frage nach der steuerlichen Behandlung. Grundsätzlich gilt: Erfolgt die Zahlung aufgrund eines echten Risikofalls (z. B. Berufsunfähigkeit), ist die Einmalzahlung steuerfrei – sofern es sich um eine reine Risikoversicherung handelt und keine Kapitalbildung vorliegt (gemäß BMF-Schreiben vom 01.10.2009, Rz. 36 und 37).
Wichtig ist also die Unterscheidung: Eine „Einmalzahlung statt Rente“ im Sinne eines Wahlrechts gibt es nicht! Wer sich für eine Einmalzahlung interessiert, muss diesen Baustein explizit vor Vertragsbeginn wählen. Eine steuerliche Beratung ist dennoch empfehlenswert, um die individuelle Situation optimal zu gestalten.
Schicht 2: BU durch den Arbeitgeber
Eine BU durch den Arbeitgeber wird im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) abgeschlossen. Hierbei übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Versicherung, die direkt vom Bruttolohn abgezogen werden.
Oft zahlen die Arbeitgeber neben dem reduzierten Lohn auch einen von ihnen finanzierten Zuschuss mit in die BU ein, der die BU-Rentenhöhe später größer ausfallen lässt.
- Rente im BU-Leistungsfall: Im Leistungsfall unterliegt die BU-Rente aus der bAV der nachgelagerten Besteuerung und muss mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Dies bedeutet, dass die gesamte Rente als steuerpflichtiges Einkommen gilt und nach Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert wird.
- Einmalzahlungen: Wird im Leistungsfall eine Einmalzahlung aus der bAV geleistet, ist auch diese nachgelagert zu versteuern. Da der volle Betrag im Jahr der Auszahlung versteuert wird, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung führen.
Schicht 1: gesetzliche Rentenversicherung/Basisrente
Bei der Kombination von Berufsunfähigkeitsversicherung und Rentenversicherung handelt es sich um eine Praxis, bei der die Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung zu einer Rentenversicherung, wie beispielsweise der Rürup-Rente, abgeschlossen wird.
- Rente im BU-Leistungsfall: Im Leistungsfall wird die monatliche BU-Rente aus einer Basisrente ebenfalls nachgelagert besteuert. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns und dem jeweils geltenden Besteuerungsanteil gemäß § 22 EStG.
- Einmalzahlungen: Bei der Basisrente ist eine Einmalkapitalauszahlung grundsätzlich nicht vorgesehen – auch nicht im Berufsunfähigkeitsfall. Die Leistung erfolgt in Form monatlicher Rentenzahlungen, die nachgelagert besteuert werden.
Durch die unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen ist es wichtig, sich gut zu informieren und die für Ihre persönliche Situation beste Form der Berufsunfähigkeitsversicherung auszuwählen. Die Frage nach der besten Option benötigt eine höchst individualisierte Antwort.
Wer weniger Steuern auf die BU-Rente zahlen möchte, ist mit einer Einmalzahlung zum Beispiel weniger gut beraten. Dennoch gibt es persönliche Gründe, aus denen die große Zahlung die bessere Option sein kann.
Bei dem Szenario der Berufsunfähigkeitsversicherung über den Arbeitgeber oder der Kombination mit gesetzlichen Altersvorsorgen können zudem Vorteile wie Zuschuss bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung und Förderung der Berufsunfähigkeitsversicherung entstehen, die durch den Arbeitsplatz oder den Staat geleistet werden. Sie helfen meist dabei, die Steuerlast in der Ansparphase zu reduzieren.
Richten Sie sich bei Fragen an einen Steuerberater. Er kann dabei helfen, die beste Entscheidung für Ihren Fall zu treffen und dabei auch individuelle Faktoren beachten, wie zum Beispiel unterschiedliche Einkunftsarten oder eine vorliegende Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Mit der BU Steuern sparen: Sind die Beiträge der BU steuerlich absetzbar?
Die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge nach dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung hängt von verschiedenen Faktoren ab, die auf die einzelnen BU-Formen zutreffen. Grundlegend gilt, dass jeder BU-Beitrag in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden kann. Allerdings gibt es Unterschiede je nach Art der BU-Versicherung.
Es gelten jährliche Höchstbeträge, die je nach Versicherung variieren:
Private Berufsunfähigkeitsversicherung
- Begrenzte Absetzbarkeit: Die Beiträge können als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, jedoch werden die Höchstbeträge oft durch andere Pflichtversicherungsbeiträge ausgeschöpft.
- Höchstbeträge: Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige.
BU durch den Arbeitgeber
- Direkte Abzüge: Beiträge werden direkt vom Bruttolohn abgezogen, was das zu versteuernde Einkommen reduziert.
- Steuerfreie Beiträge: Diese Beiträge sind bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei. Die Höhe beträgt bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Kombination von BU und Rentenversicherung
- Rürup-Rente: Jeder Beitrag zu einer BU in Kombination mit einer Rürup-Rente kann im Rahmen der Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Für die Rürup-Rente beträgt der Höchstbetrag aktuell 27.566 € für Alleinstehende.
- Steigende Vorteile: Der absetzbare Prozentsatz der Beiträge steigt jährlich. Lag der Renteneinstieg im Jahr 2023, mussten noch 82,5 % der BU-Rente besteuert werden. Danach reduziert sich die Steuerlast schrittweise. Im Jahr 2058 würde die Steuerfreiheit 100 % erreichen.
Steuerliche Unterschiede bei der BU-Rente aus privater, betrieblicher oder Basisvorsorge
Die Besteuerung der BU-Rente unterscheidet sich je nach Vorsorgeschicht deutlich. Bei einer privaten BU-Versicherung (Schicht 3) hängt die Besteuerung vom sogenannten Ertragsanteil ab – also von der angenommenen Laufzeit der Rente. Je kürzer die voraussichtliche Bezugsdauer, desto höher fällt der steuerpflichtige Anteil aus.
Anders bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und der Basisrente (Rürup-Modell): Hier greift die nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet: Beiträge werden meist steuerlich gefördert, die spätere Rente muss dafür jedoch voll oder zu einem großen Teil versteuert werden – je nach Rentenbeginn und Steuersatz.
Einmalzahlungen sind bei der bAV unter bestimmten Bedingungen möglich, jedoch steuerlich nachteilig: Der gesamte Betrag wird im Jahr der Auszahlung versteuert, was zu einem spürbaren Steueranstieg führen kann. Bei der Basisrente sind Einmalzahlungen gesetzlich ausgeschlossen – es darf nur eine laufende Rentenzahlung erfolgen.
Eine vorausschauende Planung mit einem Steuerberater ist in jedem Fall sinnvoll, um die steuerlichen Auswirkungen zu verstehen und die bestmögliche Auszahlungsstrategie zu entwickeln.
Müssen auf BU-Leistungen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden?
Ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf eine BU-Rente fällig werden, hängt von der Art der Versicherung ab.
Leistungen aus einer privaten BU-Versicherung (Schicht 3) sind grundsätzlich beitragsfrei – sie gelten nicht als sozialversicherungspflichtige Versorgungsbezüge.
Anders sieht es bei Berufsunfähigkeitsrenten aus der betrieblichen Altersvorsorge (Schicht 2) aus: Hier kann eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestehen – sowohl bei monatlicher Rentenzahlung als auch bei einer einmaligen Kapitalleistung. Maßgeblich ist, ob die Auszahlung als Versorgungsbezug im Sinne der Sozialversicherung gewertet wird. In diesem Fall gelten feste Freigrenzen, und bei deren Überschreiten wird die gesamte Auszahlung verbeitragt – was bei einer Einmalzahlung zu einer spürbaren Minderung des Nettoauszahlungsbetrags führen kann.
Einmalzahlungen aus einer Basisrente (Schicht 1) sind nicht vorgesehen, daher stellt sich diese Frage dort nicht.
Vor einer Entscheidung über die Auszahlungsform ist es daher empfehlenswert, auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen mit einer fachkundigen Person zu prüfen.
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf die BU?
Generell gilt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nur während der aktiven Erwerbsphase gezahlt werden. Sobald eine Person eine Berufsunfähigkeitsrente jeglicher Arten bezieht, ändern sich die Verpflichtungen hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge.
Keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Im Allgemeinen müssen Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrente keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob die BU-Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oder im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge bezogen wird.
Da die Betroffenen in der Regel nicht mehr erwerbstätig sind und somit kein beitragspflichtiges Einkommen erzielen, entfällt die Pflicht zur Zahlung des Beitrags für die Rentenversicherung.
Beiträge aus anderen Einkünften
In Fällen, bei denen Empfänger von BU-Renten dennoch einer Erwerbstätigkeit nachgehen und etwas zusätzliches Einkommen erzielen, müssen sie auf diese Einnahmen weiterhin Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Dies betrifft jedoch nicht die Berufsunfähigkeitsrente selbst, sondern nur das zusätzliche Einkommen, das aus einer Beschäftigung resultiert.
In einem BU-Vertrag wird meist festgelegt, ob und mit welchen Einschränkungen noch Geld in welcher Summer verdient werden kann, bevor man wieder als berufsfähig angesehen wird. Achten Sie strikt auf diese Vorgaben.
Fazit: Steuerliche Vor- & Nachteile für die Einmalzahlung
Einmalzahlungen bei Berufsunfähigkeitsversicherungen sind kein Standard, sondern ein optionaler Zusatzbaustein, der je nach Versicherungsmodell ganz unterschiedlich behandelt wird – sowohl in der Vertragspraxis als auch steuerlich.
Bei privaten BU-Versicherungen (Schicht 3) kann eine vereinbarte Einmalzahlung im Leistungsfall steuerfrei sein – vorausgesetzt, es handelt sich um eine reine Risikoversicherung ohne Kapitalbildung. Die monatliche BU-Rente wird in diesem Fall nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
Bei betrieblichen Altersvorsorgemodellen (Schicht 2) hingegen gilt die nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet: Sowohl die laufenden Rentenzahlungen als auch eine etwaige Einmalzahlung im BU-Fall sind voll steuerpflichtig. Gerade bei Einmalzahlungen fällt die Steuerlast gebündelt im Jahr der Auszahlung an – was die tatsächliche Auszahlungssumme spürbar reduzieren kann.
Bei Basisrenten (Schicht 1) ist eine Einmalzahlung gesetzlich nicht vorgesehen. Hier erfolgt die Leistung im BU-Fall ausschließlich in Form einer monatlichen Rente, die ebenfalls nachgelagert versteuert wird.
Wichtig: Die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge variiert je nach Schicht. Während bei privaten BU-Verträgen nur begrenzte Abzugsmöglichkeiten bestehen, können Beiträge zur bAV oder Basisrente die Steuerlast im Erwerbsleben deutlich senken – führen aber in der Auszahlungsphase zu höheren steuerlichen Belastungen.
Wer eine Einmalzahlung plant oder vertraglich vereinbaren möchte, sollte nicht nur auf die steuerlichen Folgen, sondern auch auf mögliche Krankenversicherungsbeiträge achten – und im Zweifel fachliche Beratung hinzuziehen.
weitere Artikel aus unserem Blog
Anbei ein paar Links zu weiteren Artikeln über das Thema “Berufsunfähigkeitsabsicherung“:
- Risikovoranfrage Berufsunfähigkeitsversicherung – worauf muss man dabei achten
- Berufsunfähigkeitsrente beantragen
- Anschluss Berufsunfähigkeitsversicherung bei Falschberatung
- Tipps zur richtigen Auswahl der Berufsunfähigkeitsabsicherung
- BU Rating – Grundlage für den sichern Schutz gegen Berufsunfähigkeit
- Berufsunfähigkeitsrente – wie berechnet man die richtige Höhe?
- Welche beiden Arten der Dynamik gibt es bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung?
- Studie darüber ob Berufsunfähigkeitsversicherer überhaupt gerne BU Renten bezahlen
- Was ist dran, an der BU Starter Police?
Rückfragen / weitere Unterlagen
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2 Antworten
Interessanter Beitrag. Eine Einmalzahlung im BU-Leistungsfall scheint nicht weit verbreitet zu sein. Bei meiner Recherche habe ich nur die Option “Berufsunfähigkeit Cash+” des Versicherers “Baloise” gefunden, dort kann wohl neben der BU-Rente als Baustein eine Einmalzahlung vereinbart werden.
Welche weiteren Produkte mit Einmalzahlung *statt* oder *zusätzlich zur* Rente gibt es denn noch?
Das ist korrekt, die Baloise (ehem. Basler) bietet eine solche Möglichkeit “Cash+” an gegen Aufpreis. Andere Anbieter wie z.B. die Nürnberger Versicherung haben unterschiedliche Konzepte wie z.B. eine Investition der Überschüsse in einen Investmentfonds oder Zusatzbausteine wie z.B. den Einschluss von 50 schweren Erkrankungen und bei Eintritt erhält die versicherte Person eine Einmalzahlung über max. 200.000 €.