Der demografische Wandel beeinflusst auch die Art und Weise, in der nachfolgenden Generationen Eigentum übertragen wird. Es gibt tendenziell immer mehr Erben als Äquivalent zu den vermögenden Senioren. Doch die Schenkung bzw. das Erbe ist nicht so unkompliziert wie man denken mag, weshalb es neben einer juristischen und steuerrechtlichen Beratung auch sehr sinnvoll ist, sich mit einem Finanzberater auszutauschen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Das Vermögen sollte nämlich nicht nur rechtlich sauber übertragen und steuerlich abgesetzt werden, sondern auch klug angelegt werden – sowohl vor, als auch nach dem Erbfall. Und hier kommt die Finanzberatung ins Spiel.
Wir als Finanzberater greifen auf eine Palette von Produkten und Lösungen zurück, die angepasst und individualisiert werden können, um Ihren Ruhestand zu planen und das Vermögen gewinnbringend zu vermehren. Finanzberatung bedeutet für uns aber auch Weitblick und Vorausdenken, weshalb wir auch alle Belange rund um die Erbschaft und Schenkung im Auge haben.
Ein solches Produkt ist beispielsweise eine Versicherung, welche erbsteuerliche Optimierungen gewährleisten. Steueroptimierte Vermögensübertragungen können hierbei etwa aus dem Vererben von Rentenleistungen bestehen.
Werfen wir nun einen genaueren Blick auf die verschiedenen Möglichkeiten, wie Finanzberatung Ihnen bei Erbschafts- und Schenkungsangelegenheiten helfen kann.
Vererben einer Rentenleistung
Ist der Verwandtschaftsgrad nicht sehr hoch und existieren mehrere Vermögenswerte, etwa neben liquiden Mitteln auch Immobilien usw., kann einen die Erbschaftssteuer überraschend treffen. Um dem entgegenzuwirken, kann eine fondsgebundene Rentenversicherung die richtige Lösung sein.
Die fondsgebundene Rentenversicherung kann die Steuerlast der Erben senken: Der Erblasser kann sein Vermögen als Einmalbeitrag in die Versicherung investieren, das Vermögen wächst und hiervon kann der Kunde noch zu Lebzeiten profitieren. Bei Abschluss des Vertrags wird neben der Person des Erben wird auch bestimmt, dass das Kapital als lebenslange Rente vererbt und nicht als einmalige Summe nach dem Tod ausgeschüttet wird. Dies führt zur Senkung des steuerlich relevanten Betrags und dadurch zu einer Entlastung des Erben.
Das mag sich in der Theorie zunächst ziemlich kompliziert anhören, werfen wir daher einen Blick auf die Praxis anhand einer Beispielrechnung:
Spätere Erblasserin ist Frau A., die im Alter von 65 Jahren ihr Vermögen in eine fondsgebundene Rentenversicherung investiert. Begünstigter in ihrem Todesfall ist der Sohn B., 40 Jahre alt. Aus dieser Konstellation ergibt sich folgendes Problem: Die Anlagesumme beträgt 1 Mio. Euro, während der Erbschaftssteuerfreibetrag pro Kind nur bei 400.000 Euro liegt.
Nach zwei Jahrzehnten stirbt Frau A. und der Versicherungsfall tritt ein. Durch das Investieren in die fondsgebundene Rentenversicherung und eine Wertentwicklung in Höhe von 6 Prozent p. a. erhöhte sich das Guthaben auf nunmehr 3 Mio. Euro. Geschickterweise hat Frau A. bei Vertragsabschluss festgelegt, dass nicht das Guthaben in voller Höhe auf den Sohn übertragen wird, sondern eine regelmäßige Rente, die jährlich 73.000 Euro beträgt. Das Guthaben aus der Fondspolice tritt also als wiederkehrende Leistung auf und muss daher nicht versteuert werden, die Versteuerung trifft nur die jährliche Rente an sich. Diese wird mit dem sog. Vervielfältiger multipliziert, wodurch der Steuervorteil entsteht. Dieser liegt in dem Beispiel bei ca. 376.000 Euro.
B. erbt nicht nur das Vermögen der Erblasserin, sondern auch ihre Steuerschuld, daher müsste der Sohn die Wertentwicklung der Anlage der Mutter zu Lebzeiten versteuern. In Zahlen gesprochen würde es sich hierbei um weitere 500.000 Euro bei Veräußerung der Anteile handeln. Addiert man diese Summen, so spart der Sohn mit der fondsgebundenen Rentenversicherung bei der Vererbung einer Rentenleistung ca. 876.000 Euro Steuern. Dies ist offensichtlich keine Summe, die man vernachlässigen sollte.
Werden weitere Vermögenswerte, wie etwa Immobilien, vererbt, so ist der zugrunde liegende Freibetrag schnell erschöpft. Umso interessanter ist dieses Konzept daher auch für Kunden, die über umfangreiche Summen verfügen sowie einerseits das eigene Vermögen klug anlegen und andererseits den späteren Erben eine finanzielle Last von den Schultern nehmen wollen.
Erbschaftsteuer | Erbschaft Depotguthaben | Erbschaft Rente aus Fondspolice |
Bemessungsgrundlage | Ca. 3.000.000 Euro | Ca. 1.000.000 Euro(73.000 Euro Jahresrente x 13,879 Vervielfältiger) |
Freibetrag | 400.000 Euro | 400.000 Euro |
Zu versteuern | Ca. 2.600.000 Euro | Ca. 600.000 Euro |
Steuersatz | 19 % | 19 % |
Steuerbelastung | Ca. 490.000 Euro | Ca. 114.000 Euro |
Abgeltungsteuer | ||
Ertrag | 2.000.000 Euro | 2.000.000 Euro |
Steuerpflichtig im Todesfall | 2.000.000 Euro | 0 Euro |
Steuerabzug (25 %) | 500.000 Euro | 0 Euro |
Gesamtbelastung | 990.000 Euro | 114.000 Euro |
Vorteil Erbschaft Rente aus Fondspolice: 876.000 Euro |
Berechnung: Helvetia Leben, ohne Berücksichtigung von Vorabpauschale, Teilfreistellung, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Die steuerfreie Fondspolice
Neben des eben erläuterten Konzepts ist die steuerfreie Fondspolice eine weitere attraktive Möglichkeit der Geldanlage, die ebenfalls Erblasser/ Erben sowie die Schenkungen umfasst.
Der Kunde zahlt selbst regelmäßig in die fondsgebundene Rentenversicherung ein, alternativ schenkt der Erblasser seinem Kind einen Einmalbetrag und dieses investiert den Betrag dann seinerseits in die Versicherung. An dieser Stelle sollten stets die Freibeträge im Auge behalten werden.
Das Besondere an diesem Konzept ist die Tatsache, dass die versicherte Person der ältere Erblasser oder eine andere, ältere Person ist und eben nicht der junge Vertragspartner. Zu Lebzeiten der versicherten Person wird das Geld renditeorientiert angelegt. Entnahmen können jederzeit getätigt werden, etwa wenn der Vertragspartner Geld benötigt. Verstirbt der Versicherte und kommt es zum Versicherungsfall, wird das Guthaben einkommensteuerfrei an den Vertragspartner ausgezahlt. Eine Abgeltungssteuer fällt nicht an.
Auch hier eine kleine Beispielrechnung zur Verdeutlichung:
Der Kunde hat einen Jahresverdienst von 50.000 Euro und investiert einen Betrag von 100.000 Euro in eine fondsgebundene Rentenversicherung. Zwanzig Jahre mit einer Wertentwicklung von 6 Prozent p. a. vergehen und das Guthaben beträgt nun etwa 340.000 Euro. Mit dem Konzept „steuerfreie Fondspolice“ würde die Leistung aufgrund des Todesfalls nach 20 Jahren ausgezahlt und der Steuervorteil beträgt 42.000 Euro (verglichen zum Halbeinkünfteverfahren bei der fondsgebundenen Rentenversicherung). Auch hier: Ein erheblicher finanzieller Vorteil.
Ihr Vermögen – Ihre Finanzberatung
Ob als Erbe oder Erblasser, Sie sollten Ihre Finanzen stets selbst in die Hand nehmen und die Möglichkeiten kennen, die der Markt für Sie bereithält. Hierbei helfen wir als freie Versicherungsmakler und Finanzberater. Gemeinsam erarbeiten wir ein maßgeschneidertes Konzept für Ihre Altersvorsorge und alle anderen Belange, die Ihnen wichtig sind.
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