Sind die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar
In der Einkommenssteuererklärung können die Versicherungsbeiträge der Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich geltend gemacht und somit steuerlich abgesetzt werden. Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung zählen zu den Sonderausgaben (=Vorsorgeaufwendungen).
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Versicherungsnehmer haben insgesamt zwei Möglichkeiten, wie sie die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung in der Einkommenssteuererklärung angeben können. Das hängt im wesentlichen von der Art der Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Es kann sich hierbei um eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung handeln oder im Zusammenhang mit einer Altersversorgung stehen (Kombiprodukt als Lebensversicherung, Rentenversicherung oder Rürup-Rente mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung). Für die jeweiligen Versicherungen können innerhalb bestimmter Höchstbeträge Abzüge von der Steuerlast entstehen.
Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar – welche Höchstgrenzen gelten für die Beiträge in der Einkommenssteuererklärung?
Solange man Beiträge bezahlt für die Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung kann ein Arbeitnehmern max. 1900 Euro davon absetzen. Ist der entrichtete Betrag an diese Versicherungen kleiner, können dafür die Beiträge der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung bis zur Höchstgrenze eingesetzt und abgesetzt werden. Sollten Ihnen keine steuerfreien Zulagen wie zum Beispiel der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zufließen, können sogar bis zu 2800 Euro als Höchstgrenze genommen werden.
Das betrifft vor allem Beamte und Selbständige, da sie häufig Angehörige der privaten Krankenversicherung sind und ihre Beiträge alleine tragen müssen (ohne Arbeitgeberanteil). Auch für diese Personengruppe gilt, dass Spielräume zwischen der Höchstgrenze und den Krankenversicherungsbeiträgen sowie Pflegeversicherungsbeiträgen durch die Beiträge der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung aufgefüllt werden dürfen. Somit ist die Berufsunfähigkeitsversicherung i.d.R. nicht steuerlich absetzbar, weil die Beiträge zur Krankenversicherung die Vorsorgeaufwendungen schon ausgeschöpft haben aber das muss im Einzellfall geprüft werden.
Ist die Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar in Kombination mit einer Altersvorsorge?
Als besonders günstig wird von vielen Experten die Kombination einer privaten Altersvorsorge mit der Berufsunfähigkeitsversicherung erwähnt, worin die Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar ist. Am häufigsten wird hier die Kombination mit einer Rürup-Rente (=Basis-Rente) vorgeschlagen. Für das Jahr 2014 dürfen steuerpflichtige Arbeitnehmer oder Selbständige von der Höchstgrenze 20000 Euro genau 78%, also immerhin 15600 Euro, als steuermindernd ansetzen, wodurch die Einkommenssteuerzahlung reduziert wird. Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Rürup-Rente kombiniert ist, beinhaltet der Gesamtbeitrag zur Altersvorsorge den Beitrag für die Berufsunfähigkeitsabsicherung.
Als einzige Bedingung muss im Vertrag erfüllt werden, dass die Beiträge zur Rürup-Rente (=Basis-Rente) mindestens 50% der Gesamtversicherungssumme ausmachen. In dieser Kombination ist also die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Zusatzversicherung der Rürup-Rente und genießt wesentlich höhere Steuervorteile als wenn diese als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wird, welche kaum steuerlich absetzbar ist. Man muss aber auch den Nachteil bei dieser Kombination erwähnen, dass im Leistungsfall die Berufsunfähigkeitsrente zu 100% mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden muss, weil man in der Ansparphase auch Steuervorteile genossen hat (Details dazu finden sie auf meinem Blog: BU Rente versteuern). Dafür muss man im Leistungsfall i.d.R. die Beiträge zur Rürup-Rente nicht weiter bezahlen, so dass man trotz Berufsunfähigkeit eine Rente bei Ablauf bekommt (=Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit).
Welche Möglichkeiten der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit gibt es eigentlich? Hier eine Übersicht:
Ist der Bezug einer selbständigen Berufsunfähigkeitsrente oder aus einem Kombiprodukt steuerpflichtig?
Im Leistungsfall d.h. bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente muss der sog. Ertragsanteil versteuert werden. Wie viel das genau ist und wie sich der Ertragsanteil bei einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung berechnet, können Sie hier in meinem Artikel nachlesen:
Weitere nützliche Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung und zur Antragstellung erhalten Sie hier:
- Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung und Antragstellung
- Dynamik Berufsunfähigkeitsversicherung – welche beiden Arten gibt es dabei?
- garantierte Rentensteigerung bei Berufsunfähigkeit – ist das notwendig?
- Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Gesundheitsprüfung – gibt es das?
Wie finden Sie die richtige Absicherung gegen Berufsunfähigkeit?
Laden Sie sich meinen Leitfaden mit den wichtigsten Handlungshilfen für die Selektion einer geeigneten Absicherung gegen Berufsunfähigkeit herunter, das erleichtert Ihnen die Auswahl:
weitere Fragen / Angebotserstellung
Wenn Sie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung weitere Fragen haben oder Unterlagen wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung (E-Mail: [email protected] oder Kontaktformular).
2 Antworten
Warum sind die gesezlichen Krankenversicherungsbeiträge (“Basiskrankenversicherung”) voll absetzbar aber nicht die Berufsunfähigkeitsversicherungsbeiträge, obwohl die BUV den gleichen Zweck in einem anderen Zeitraum erfüllt? Ist diese ungleiche Absicherung der Arbeitsleistung im kurzfristigen/langfristigen Krankheitsfall im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Gleichbehandlungsprinzip von gleichartigen Aufwendungen zur Einkommensabsicherung?
Falls die Ehefrau 3 Jahre lang in der Elternzeit bleibt und im letzten Jahr kein Einkommen hat (d.h. keine Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlt), können die BUV-Beiträge dann bis zu 1900 EUR angerechnet werden? Bei der Zusammenveranlagung scheinen diese Beiträge nämlich keine Auswirkung auf das Ergebnis der Steuererklärung, als ob die (gesetzlichen) KV-Beträge des Mannes bereits auch den Maximalbetrag der Frau ausgeschöpft haben – werden diese Sonderausgaben dann vermischt betrachtet?
Aus der Logik der Berechnung scheint sogar nicht mal der tatsächlich gezahlte Beitrag von Mann und Frau (bei Vollbeschäftigung von beiden) abgezogen werden – bleiben die ansteigenden KV-Beitäge steuerlich wirkungslos?
Hallo Herr Weber, ich sehe das genauso wie Sie aber die Frage kann uns nur die Bundesregierung beantworten bzw. das Finanzministerium…so ist das nun mal in Deutschland, nicht alles ist auf den ersten Blick nachvollziehbar. Viele Grüße Marco Mahling