Was sie bedeutet, wie sie berechnet wird und warum sie wichtig ist
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz JAE Grenze) ist ein wichtiger Begriff im deutschen Sozialversicherungssystem und hat direkte Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesem Beitrag werden wir die Bedeutung der JAE Grenze genauer betrachten und ihre Berechnung sowie die Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung erläutern. Wir werden auch auf besondere Regelungen und Beispiele eingehen, um ein besseres Verständnis für dieses wichtige Konzept zu vermitteln.
Überblick: JAE Grenze schnell erklärt
Arbeitnehmer haben ab einem gewissen Zeitpunkt die Wahl, ob sie in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin freiwillig versichert sein wollen oder zur Privatversicherung wechseln. Diesen Zeitpunkt markiert die Höhe des Arbeitsentgelts: Übersteigt dieses die Jahresarbeitsentgeltgrenze (abgekürzt JAE Grenze oder JEAG), wird der Arbeitnehmer automatisch freiwillig versichert und ist in der Krankenkasse nicht mehr pflichtversichert.
Die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze
Aktuell (Stand 2023) beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 66.600 Euro jährlich. Wessen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, wer also ein Einkommen über 66.600 Euro jährlich hat, kann freiwillig gesetzlich versichert sein und unterliegt nicht mehr der Versicherungspflicht.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte bereits einen Entwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das kommende Kalenderjahr 2024. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2024 bei 69.300 Euro, die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze hingegen bei 62.100 Euro.
Die Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen ändern sich regelmäßig und werden jedes Jahr neu festgesetzt.
Allgemeine und besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Vielleicht ist Ihnen schon aufgefallen, dass, wenn es um die JAEG geht, stets von einer besonderen und allgemeinen JAE Grenze die Rede ist. Doch worin liegt der Unterschied?
Die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gesetzlich geregelt. Absatz 7 enthält Angaben zur besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, welche niedriger als die allgemeine JAEG ist.
Ein kleiner Exkurs: Bis zum 31. Dezember 2002 waren die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze identisch hoch. Zu Beginn des Jahres 2003 wurden die beiden Werte voneinander abgelöst und die Versicherungspflichtgrenze erhöht. Hierdurch wären die privat versicherten Arbeitnehmer, deren Einkommen über der alten, aber unter der neuen Grenze liegt, in die Versicherungspflicht „gerutscht“. Aus diesem Grund wurde der Gesetzgeber aktiv und führte eine besondere Versicherungspflichtgrenze ein.
Für andere Personen wie etwa Studenten, die am 31. Dezember 2002 zwar privat, aber nicht als Arbeitnehmer versichert waren, gilt die besondere JAE Grenze hingegen nicht.
Zusammengefasst gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze also nur dann, wenn Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenkasse versichert waren. Ob das private Krankenversicherungsunternehmen seitdem gewechselt wurde, ist unerheblich.
Was ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt?
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist vor allem für den Eintritt der Versicherungsfreiheit wichtig, aber dient auch zur Beurteilung, ob die fragliche Beschäftigung einen Minijob darstellt oder im Übergangsbereich liegt.
Um zu prüfen, ob bereits die Versicherungsfreiheit vorliegt, ist nicht nur das Gehalt für die Beschäftigung- also Arbeitsentgelt – ausschlaggebend, sondern auch das Kriterium der Regelmäßigkeit. Hier kann es bei Einmalzahlungen oder Zuschlägen zu Unklarheiten kommen. Diese können zwar wiederkehrend, nicht aber zwingend regelmäßig sein.
Um hier Klarheit zu schaffen, hat die Spitzenorganisation der Sozialversicherungen (GKV Spitzenverband) Kriterien und Indizien festgelegt, welche eingrenzen, welche Teile des Entgelts zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören und was nicht hierunter fällt.
Übrigens: Welche Einnahmen aus einer Beschäftigung das Arbeitsentgelt darstellen, findet sich in §14 Abs. 1 SGB IV.
Doch was gehört nun alles zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts?
Hierzu gehören alle regelmäßig gezahlten Bezüge, die Arbeitsentgelt nach der Sozialversicherung darstellen und die der Arbeitnehmer beanspruchen kann bzw. von denen klar ist, dass sie mit einer hinreichenden Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Es ist egal, ob es sich hier um laufende oder einmalige Zahlungen bzw. Einnahmen handelt.
Sogenannte Sonderzuwendungen, also Einmalzahlungen, die der Arbeitnehmer zwar erhält und weiß, dass diese kommen (hinreichende Sicherheit ist demnach gegeben), bei welchen die Höhe jedoch nicht feststeht und diese nicht im Vorfeld errechenbar ist, gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Zusammengefasst: Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt muss Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sein und regelmäßig gezahlt werden.
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts erfolgt auf Grundlage der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (hier abrufbar). Hierbei werden alle Einkommensbestandteile berücksichtigt, die während eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden. Dazu gehören nicht nur das Grundgehalt, sondern auch – wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind – Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld und manchmal auch die Überstundenvergütungen.
Ein beliebtes Beispiel aus der Praxis sind die eben bereits genannten Überstundenvergütungen.
Überstunden, die tatsächlich geleistet und ausgezahlt werden, zahlen nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da sie nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Dahingegen zählen feste Pauschalbeträge, die als feste Überstundenvergütungen mit dem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, durchaus zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Versicherungspflichtgrenze: Das bedeutet sie für Arbeitnehmer
Insbesondere Arbeitnehmer in Deutschland mit einem guten bis sehr guten Gehalt sollten den Begriff der Jahresarbeitsentgeltgrenze kennen und eine Übersicht über die wichtigsten Fragen und Fakten haben.
Wann endet die Versicherungspflicht?
Die Versicherungspflicht endet, wenn das Arbeitsentgelt von Beschäftigten sowohl im Vorjahr als auch im Folgejahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Dann sind sie versicherungsfrei und haben das Recht, die Art ihrer Krankenversicherung frei zu wählen.
Die Versicherungsfreiheit kann aber auch seit Beginn der Beschäftigung bestehen, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit erhält, bereits die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und bei einer Prognose deutlich wird, dass das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung auch nach dem Jahreswechsel weiterhin über der JAE Grenze liegen wird.
Wann beginnt die Versicherungspflicht?
In Deutschland muss jeder Mensch krankenversichert sein, weshalb zunächst die Pflicht hinsichtlich der Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse besteht.
Liegt das Gehalt eines Arbeitnehmers bei Beginn der Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, also aktuell unter 66.600 Euro jährlich, oder ergibt die Prognose kein Überschreiten dieser, gilt für den Beschäftigten die Krankenversicherungspflicht.
Doch auch Arbeitgeber müssen die JAE Grenze im Auge behalten, da sie wie eben festgestellt Auswirkungen auf die Krankenversicherungspflicht ihrer Arbeitnehmer hat. Wenn ein Arbeitnehmer die Grenze überschreitet, ändert sich regelmäßig die Art der Krankenversicherung und auch der Arbeitgeber muss dies entsprechend berücksichtigen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Lohnbuchhaltung haben, da die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer entfallen.
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze – was bedeutet das?
Wenn im Laufe des Kalenderjahres etwa durch eine Beförderung oder den Arbeitgeberwechsel das Jahresgehalt steigt, sich also das regelmäßige Arbeitsentgelt erhöht und dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, endet die Versicherungspflicht erst, wenn das Arbeitsentgelt auch die JAE Grenze des nächsten Jahres übersteigt.
In anderen Worten: Überschreitet das Jahresgehalt eines Arbeitnehmers während des Kalenderjahres 2023 die JAEG, so muss dies ebenfalls im Folgejahr, also 2024, der Fall sein, um von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Die Höhe des Arbeitsentgelts für das Folgejahr wird prognostiziert und muss auch anhand der für das neue Jahr geltenden JAEG bewertet werden.
Es spielt übrigens keine Rolle, weshalb die JAE Grenze überschritten wird. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Das Bekleiden einer neuen Position innerhalb des Unternehmens, ein Jobwechsel oder eine reine Entgelterhöhung können zum Beispiel hierfür ausschlaggebend sein.
Endet die Versicherungspflicht, so wird der- oder diejenige automatisch zum freiwilligen Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Grund hierfür ist die obligatorische Ausschlussversicherung.
Arbeitsentgelt steigt, JAE Grenze wird überschritten: So sieht es in der Praxis aus
Wiederholen wir an dieser Stelle zunächst die Grundsätze:
Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei Beginn der Beschäftigung bereits die JAEG, sind Arbeitnehmer schon dann krankenversicherungsfrei. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze jedoch erst im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, so endet die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, nicht aber sofort. Und auch nur dann, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze auch im Folgejahr überschritten wird.
Im folgenden wollen wir uns einige Beispiele und mögliche Konstellationen ansehen, die in der Praxis üblicherweise auftauchen können:
Arbeitsentgelt erhöht sich:
Wird dem Arbeitnehmer beispielsweise im Dezember 2022 mitgeteilt, dass sein Gehalt zu Beginn des Folgejahres (hier 2023) steigt und die Jahresarbeitsentgeltgrenze hierdurch überschritten wird, fällt die Versicherungspflicht nicht etwa zum Jahreswechsel weg, sondern zum 31.12.2023. Erst dann kann der Arbeitnehmer also seine Krankenversicherung wechseln. Außerdem muss die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts auch im Jahr darauf, also hier 2023, über der Grenze liegen.
Umfang der Beschäftigung ändert sich:
Wer bislang halbtags gearbeitet hat, nun aber einer Ganztagsbeschäftigung nachgeht und durch die Entgelterhöhung die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist erst mit Ablauf des Jahres, in welchem die jeweilige JAE Grenze überschritten wurde, nicht mehr in der Versicherungspflicht.
Ein weiteres Beispiel aus der Praxis:
Entfällt die Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Beschäftigung, so entsteht die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers auch hier erst zum Ende des Jahres, in dem er die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Die Versicherungsfreiheit entsteht, auch wenn die Unterbrechung selbst in den ersten Monaten des Jahres stattfand und der Großteil des Jahres also mit einem Entgelt über der Grenze erfolgte. Eine weitere Voraussetzung ist – Sie denken es sich wohl bereits – dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch im darauf folgenden Jahr über der entsprechenden Grenze liegt.
Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
Auch spannend ist die rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts. Erneut der Grundsatz: Wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze entfällt die Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wichtig: Die rückwirkende Erhöhung wird zu dem Kalenderjahr gezählt, in dem der Anspruch auf das höhere Gehalt entstanden ist (also durch Änderung des Arbeitsvertrags, Abrede oder etwa Abschluss eines Tarifvertrags).
Exkurs: GKV oder PKV?
Arbeitnehmer und andere Personen, die (nun) nicht mehr in der Versicherungspflicht sind, stehen ab einer gewissen Höhe des Jahresarbeitsentgelts also vor der Frage, wie es nun mit Blick auf ihre Krankenversicherung weitergehen soll. Zur Wahl stehen die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder die Privatversicherung.
Zu beiden Themen haben wir bereits Beiträge veröffentlicht, die Sie unter anderem hier lesen können. Dennoch fassen wir die wichtigsten Informationen zu der jeweiligen Versicherungsform für Sie zusammen:
Ein großer Unterschied zwischen der privaten und freiwilligen Krankenversicherung liegt darin, wie die Beiträge berechnet werden. Während in privaten Krankenversicherungsunternehmen die Beiträge nach dem individuellen Risiko berechnet werden, bleiben die Kosten bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung dieselben – auch im Alter. Hier wird die Höhe der Beiträge prozentual nach dem jeweiligen Arbeitsentgelt bestimmt.
Der Leistungsumfang, also angefangen bei der Inanspruchnahme von Leistungen wie zum Beispiel die Behandlung durch einen Arzt im Krankheitsfall, wird bei der privaten Krankenversicherung vertraglich vereinbart und kann daher umfangreicher oder komprimierter sein – je nach Bedarf des Versicherten. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass die private Krankenversicherung eine deutlich bessere, intensivere und umfangreichere Leistung im Krankheitsfall bietet als die GKV. Durch die Option der Rückstellung fürs Alter können auch etwaige Beitragsanpassungen gut kompensiert werden.
Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, hat denselben Leistungsumfang wie bei der Pflichtversicherung. Allerdings besteht nicht in jedem Fall der Anspruch auf Krankengeld.
Wir als freie Versicherungsmakler und -Berater befassen uns tagtäglich mit den vielen Fragestellungen zur Wahl der richtigen Versicherungsform und des passenden Krankenversicherers. Spätestens bei Überschreiten der JAEG sollten auch Sie sich damit auseinandersetzen, wie es nun für Sie und Ihre gesundheitliche Versorgung weitergehen soll. Trotz der eben genannten Inhalte ist es letztlich eine Einzelfallentscheidung, die nur Sie treffen können und sollten. Dennoch ist es wichtig, die Optionen zu kennen und bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Fakten auch zu wissen, wo der eigenen Schwerpunkte und Vorstellungen liegt. Wir helfen Ihnen gerne bei der Entscheidung und stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Versicherungen als starker Ansprechpartner zur Seite. Neben der freiwilligen Kranken- oder Privatversicherung beraten wir Sie auch umfangreich und kompetent zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung, wie etwa der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Unser Ziel ist es, den richtigen Versicherungsschutz für Sie zu finden, den Sie wirklich brauchen. Kommen Sie daher jederzeit auf uns zu, ob telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular. Wir freuen uns auf Sie!
Fazit: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze – das sollten Sie wissen
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) spielt eine entscheidende Rolle in der deutschen Sozialversicherung und hat direkte Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Doch welche Bedeutung hat die JAEG, wie funktioniert die Berechnung der regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltgrenze und welche Folgen hat der Arbeitnehmer wegen Überschreitens dieser Grenze? Bei zusammenfassender Betrachtung fassen wir die wichtigsten Antworten und Erkenntnisse dieses Beitrags für Sie zusammen.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Einkommensgrenze, die in Deutschland festgelegt ist. Wenn das ermittelte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers die JAEG übersteigt, tritt eine wichtige Veränderung in der Sozialversicherung ein. Ab dem Zeitpunkt des Überschreitens ist dieser Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig, sondern kann sich privat krankenversichern. Die JAEG bestimmt also, ab welchem jährlichen Arbeitsentgelt ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen ändern sich übrigens jedes Jahr.
Hier muss stets auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt abgestellt werden.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt muss Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sein und innerhalb eines Kalenderjahres regelmäßig gezahlt werden. Aber auch Zuschläge u. ä. können Teil des regelmäßigen Arbeitsentgelts sein, soweit sie absehbar und wiederkehrend (min hinreichender Sicherheit) mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Dieser Betrag ist auch entscheidend für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht.
Die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts erfolgt auf Basis des monatlichen Entgelts des Arbeitnehmers. Das monatliche Entgelt wird mit 12 multipliziert, um das jährliche Bruttoarbeitsentgelt zu erhalten. Es ist wichtig zu beachten, dass hierbei auch andere Entgeltbestandteile, wie z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, berücksichtigt werden, soweit sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Was genau zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehört, bestimmt sich ebenfalls nach den Kriterien vom GKV Spitzenverband.
Wessen regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nun die Grenze von aktuell 66.600 Euro übersteigt und das Entgelt auch im Laufe des nächsten Kalenderjahres nicht unter die JAEG fällt, ist nicht mehr verpflichtend gesetzlich versichert, sondern hat sogenannte Versicherungsfreiheit. Stattdessen kann er sich für eine private Krankenversicherung entscheiden.
Zum Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beendigung der Versicherungspflicht muss das Arbeitsentgelt auch nach Ablauf des Kalenderjahres weiterhin über der Grenze liegen. Daher kommt es mit Blick auf das Gehalt nicht nur auf den aktuellen Zeitpunkt, sondern auch auf das kommende JAE an. Da dies keine einhundertprozentig vorhersehbare Tatsache ist, wird sich hier einer Prognose bedient. Grundlage für diese Prognose, also der Einschätzung darüber, ob ein Beschäftigter zum Jahresende aus der Versicherungspflicht ausscheidet, bildet weiterhin die bestehende Beschäftigung beim Arbeitgeber.
Um die Auswirkungen des Überschreitens der JAEG besser zu verstehen, betrachten wir ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von genau 66.000 Euro im Jahr. Die JAEG liegt bei eben diesem Betrag. Da das Jahresarbeitsentgelt den Grenzwert des kommenden Jahres, der bei 69.300 Euro liegt, jedoch nicht erreichen wird, bleibt dieser Arbeitnehmer weiterhin in der versicherungspflichtig. Doch wenn das Jahresarbeitsentgelt zum Beispiel auf 69.800 Euro ansteigt, erfolgt das Überschreiten der JAEG und der Arbeitnehmer kann sich privat krankenversichern.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist daher ein wichtiger Eckpunkt in Sachen Krankenversicherungspflicht. Die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts sowie die Konsequenzen des Überschreitens dieser Grenze sind entscheidend für die Wahl der Krankenversicherung.
Bei Fragen zur JAEG und ihren Auswirkungen stehen wir Ihnen in jederzeit zur Verfügung. Lernen Sie uns bei einem kostenlosen Erstgespräch kennen und erfahren Sie, was wir für Sie und Ihre Versicherungen und Finanzen tun können!