Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) trägt sich schon seit längerem mit dem Gedanken, Selbstständige in das System der Alterssicherung mit einzubeziehen. Die bislang bloßen Andeutungen sollen bis Ende des Jahres 2019 in einen Gesetzentwurf beziehungsweise eine Reform gegossen werden mit der Folge, ab 2020 eine Rentenversicherungspflicht für Selbständige (Selbstständige) einzuführen.
Was das für Selbstständige bedeutet – hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen.
Für wen soll die Rentenversicherungspflicht für Selbständige (Selbstständige) gelten?
- Was bedeutet eine Rentenversicherungspflicht für Selbständige (Selbstständige),
- für wen soll sie gelten und
- gibt es Möglichkeiten, sich der Rentenversicherungspflicht zu entziehen…
…das sind die entscheidenden Fragestellungen, mit denen sich alle beschäftigen, die selbständig (selbstständig) sind. Die Motivation des Bundesarbeitsministers geht zurück auf die Zahl von rund 3 Millionen Selbstständige in Deutschland, die nach Auskunft von Hubertus Heil im Alter nicht abgesichert sind. Diese Zahl suggeriert, dass 3 Millionen Selbstständige, die nicht der Rentenversicherungspflicht für Selbständige (Selbstständige) unterliegen oder freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, nicht für ihr Alter vorsorgen.
Es gibt Studien, die diese Behauptung von der Altersarmut, insbesondere von Freelancern und Einzelunternehmern, widerlegen. Eine davon ist die Allensbach- Studie aus dem Jahr 2018, wonach es seit vielen Jahrzehnten für Selbstständige üblich ist, privat vorzusorgen. Tatsächlich gibt es aktuell in Deutschland rund 4,3 Millionen Selbstständige, von denen 2,3 Millionen Solo-Selbstständige sind. Die Zahl 3 Millionen könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Rentenversicherungspflicht auch für Selbständige gelten soll, die nicht Einzelunternehmer sind, sondern auch Arbeitnehmer beschäftigen.
Rentenversicherungspflicht für Selbständige (Selbstständige): Was ist geplant?
Dazu halten wir zunächst fest, dass für Selbstständige und Freiberufler nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Rentenversicherungspflicht besteht. Das gilt insbesondere für Berufsgruppen, die besonders schutzbedürftig sind und deshalb einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Dazu gehören insbesondere Bildungs- und Pflegeberufe, zum Beispiel Künstler und Publizisten, Lehrer und Erzieher, Hebammen und Entbindungspfleger sowie für Handwerker der A-Gewerke.
Das sind Handwerker, die in zulassungspflichtigen Gewerken arbeiten, zum Beispiel Maler und Lackierer, Zimmerer und Dachdecker, Schornsteinfeger sowie Brunnen- und Gerüstbauer. Freiberufler, die in einer berufsständischen Kammer organisiert sind, müssen sich in das Versorgungswerk der Kammer eintragen lassen. Dazu gehören unter anderem Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, beratende Ingenieure und Architekten.
Nachweispflicht einer getroffenen Altervorsorge
Geplant ist, dass Selbstständige nachweisen müssen, dass sie für das Rentenalter eine entsprechende Altersvorsorge getroffen haben. Wer eine private Altersvorsorge vorweisen kann, muss keine Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten, so der Plan. Ansonsten erfolgt eine Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung.
Das heißt, es besteht eine Rentenversicherungspflicht, wobei wahlweise die Rürup-Rente möglich sein soll. Tatsächlich hält sich die Beliebtheit der Riester- und der Rürup-Rente in Grenzen. Vor allem für Selbstständige mit einem niedrigen Einkommen ist die Rürup-Rente ein vergleichsweise schlechtes Geschäft.
Das eigentliche und tatsächliche Ziel der Rentenversicherungspflicht für Selbständige (Selbstständige)
Angesichts dieser Entwicklung stellt sich die Frage, warum eine Rentenversicherungspflicht für Selbständige (Selbstständige) eingeführt werden soll. Insbesondere in Bezug auf die 3 Millionen Selbstständigen, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen und keiner berufsständischen Kammer angehören, wird angenommen, dass sie keine ausreichende Altersvorsorge getroffen haben.
Aufgrund der geringen Wahlmöglichkeiten zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rürup-Rente kommt der Verdacht auf, dass es nicht allein um die Finanzierung der Altersrente für Selbstständige geht. Insoweit könnte es sich bei der Begründung, Selbstständige vor Altersarmut zu schützen, um ein vorgeschobenes Ziel der Rentenversicherungspflicht handeln.
Tatsächlich gibt Hubertus Heil unumwunden zu, dass es bei der Einführung der Rentenversicherungspflicht vorrangig um die Akquise von Geld für die Rentenkasse geht. Durch die neuen Beitragszahler wird ein Finanzloch geschlossen. Denn mit diesem Geld soll die angekündigte Grundrente finanziert werden, für die ein Bedarf von 5 bis 6 Milliarden Euro errechnet wurde.
Meine Meinung zur Rentenversicherungspflicht für Selbstständige?
Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass es einer grundlegenden Reform der gesetzlichen Rentenversicherung bedarf, bei der die Absicherung von Selbstständigen auf den Prüfstein muss. Eine Rentenversicherungspflicht für Selbständige (Selbstständige) und die Wahl zwischen zwei Rentenformen halte ich persönlich für zu kurz gedacht. Viel wichtiger wäre es, das Drei-Säulen-Modell voranzutreiben aus einer Kombination aus gesetzlicher Rentenversicherung, betrieblicher Altersvorsorge und Eigenverantwortung durch private Absicherung.
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2 Antworten
Guten Tag Herr Mahling,
Sie schreiben, dass man sich als Selbstständiger der Rentenversicherungspflicht entziehen kann. Welche Alternativen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Rürup-Rente werden denn vom Staat als Alternative Altersvorsorge sicher anerkannt?? Ich habe gehört, dass es zu den o.g. wahrscheinlich keine Alternativen gibt, die auch definitiv anerkannt werden.
Für eine kurze Rückinfo wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen
Guido Haid
Hallo Herr Haid, vielen Dank für Ihren Kommentar. Aktuell ist es so, dass es noch keine Pflicht für Selbständige gibt, eine Altersvorsorge zu bespannen. Ausgenommen sind natürlich Kammerberufe usw. Wenn das Gesetz aber kommt, dann ist es in der Tat so, dass der Gesetzgeber wohl nur die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente (=Basis-Rente) in der Altersvorsorgeschicht I zulassen wird, weil diese Formen der Altersvorsorge nicht gekündigt werden können und auch keine Einmalauszahlung vorsehen, das Kapital in dieser Art der Vorsorge kann nur als lebenslange Rente ausgezahlt werden. Es ist fraglich, ob z.B. Immobilienbesitz hinzugerechnet wird der abgezahlt ist und eine Miete als Einnahme generiert. Dazu gibt es noch keine Details. Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Marco Mahling