Der genaue Leistungsumfang kann bei der Rechtsschutzversicherung vom Anbieter individuell bestimmt werden, jedoch gibt es auch für die Versicherungsanbieter allgemeine Bedingungen, an die sie sich halten müssen. Die allgemeinen Bedingungen für eine Rechtsschutzversicherung (ARB) klären unter anderem über den Gegenstand der Versicherung, den Umfang, den Leistungs- und Geltungsbereich auf. Dagegen kann der Antragsteller aus den Bereichen Privat, Beruf, Verkehr oder Immobilien auswählen, die dann versichert werden.
Gegenstand und Umfang derVersicherungsbedingungen Rechtsschutz
Der Versicherungsanbieter verpflichtet sich nach denVersicherungsbedingungen Rechtsschutzim Eintritt von einem Versicherungsfall zu einer Wahrnehmung des rechtlichen Interesse vonseiten des Versicherungsnehmers. Der Anbieter trägt alle entstehenden Kosten, die dem Versicherungsnehmer bei einer Rechtsstreitigkeit zu Lasten gelegt werden können. Der Versicherungsschutz bezieht sich nach denVersicherungsbedingungen Rechtsschutzimmer auf die im Versicherungsschein und in den Nachträgen festgehaltenen Wagnisse. In der Regel beträgt die Wartezeit 3 Monate bei Abschluss einer neuen Rechtsschutzversicherung, wenn man den Anbieter wechselt entfällt meistens die Wartezeit bei der Rechtsschutzversicherung.
Der Leistungsumfang ist zwar von der Versicherungsgesellschaft weitestgehend individuell bestimmbar, jedoch ist auch der Anbieter an bestimmte rechtliche Vorgaben und einen bestimmten Leistungsumfang gebunden. Der Versicherer verpflichtet sich dazu, die Vergütung für einen vom Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalt zu tragen. In den Fällen von einer Verteidigung wegen Ordnungswidrigkeiten, Disziplinar- oder Standesrechtssachen etc. muss der Rechtsanwalt bei zuständigen Gericht zugelassen sein (Vorsicht evtl. Selbstbehalt für den Versicherungsnehmer beachten).
Ebenso muss der Versicherer die Gerichtskosten tragen, die zum Beispiel in Form von einer Zeugen-Entschädigung, als Kosten für einen Sachverständigen etc. anfallen. Im Fall von einem Schiedsverfahren sind die Kosten des Schiedsgerichts ebenfalls von der Versicherungsgesellschaft zu übernehmen.
Nicht zuletzt muss der Anbieter auch Kosten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen, wenn zum Beispiel der Versicherungnehmer vor Strafverfolgungsmaßnahmen verschont werden muss, die Zahlung ist unabhängig von der Höhe der Kaution zu leisten. Da der weiterführende Leistungsumfang variabel ist, lohnt sich ein Vergleich von mehreren Angeboten auf:
Versicherungsbedingungen Rechtsschutz – dazu ist der Versicherer verpflichtet
Wird eine gütliche Erledigung erzielt, zum Beispiel in Form von einem Vergleich, dann ist der Versicherer nicht dazu angehalten, die Kosten zu übernehmen. Gleiches gilt für die Kosten bei Zwangsvollstreckungen, für mehr als drei Anträge auf Vollstreckung oder die Kosten für Anträge die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt worden sind.
DieVersicherungsbedingungen Rechtsschutzsehen keine Übernahme von Kosten durch den Versicherer vor, wenn der Versicherungnehmer zu dessen Übernahme nur aus dem Grund verpflichtet ist, weil der Gegner Forderungen durch eine Aufrechnung oder Widerklage geltend macht. Immer häufiger kommt es aber zu einer “Mediation” (lateinisch: Vermittlung), dabei wollen die beiden Konfliktparteien (werden auch Medianten oder Medianden genannt) durch Unterstützung einer dritten “allparteilichen” Person (dem Mediator) zu einer gemeinsamen Vereinbarung kommen, die den Interessen beider Parteien entspricht. Diese Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen und bei einem guten Anbieter fällt dafür auch kein Selbstbehalt an, weil sich der Versicherer hohe Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten spart(nachlesen kann man das in den Versicherungsbedingungen Rechtsschutzversicherung).
Versicherungsbedingungen Rechtsschutz- örtlicher Geltungsbereich und Risikoausschlüsse
DieVersicherungsbedingungen Rechtsschutzversicherungsehen vor, dass Versicherungsfälle innerhalb von Europa gewährt werden. DieVersicherungsbedingungen Rechtsschutzsehen vor, dass die Versicherung nicht unmittelbar in Fällen von Kriegsereignissen, Aufruhr, Aussperrungen, Streiks und inneren Unruhen haften muss. Gleiches gilt für Folgen, die durch nukleare Katastrophen und Kernreaktionen entstanden sind, Gleiches gilt für genetische Schäden, die auf radioaktive Strahlen zurückgeführt werden können.
DieVersicherungsbedingungen Rechtsschutzsehen auch vor, dass keine Risiken aus Spiel- und Wettverträgen übernommen werden.
BGH kippt Ausschlussklausel für Kapitalanlagerecht
Ergänzung vom 13.05.2013 zu den Versicherungsbedingungen Rechtsschutzversicherung: Viele Rechtsschutz-Versicherer haben in deren Versicherungsbedingungen Rechtsschutzversicherung die Klausel verwendet, nach welcher unter anderem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlage-Modellen oder der Anschaffung bzw. Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Prospekthaftung stehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Diese Klausel ist nun nichtig!
Das hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 08. Mai 2013 entschieden (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12). Zahlreiche Versicherte waren davon insbesondere in der Finanzkrise betroffen, wo diese nach fehlerhafter Anlageempfehlung nicht auf die Unterstützung ihres Rechtsschutz-Versicherers bauen durften. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot gemäß §307 Absatz 1 Satz 2 BGB.
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