Deutsche zahlen im internationalen Vergleich überdurchschnittlich viele Steuern sowie Abgaben. Fast drei Millionen Erwerbstätige und damit 140.000 Menschen mehr als noch im Vorjahr zahlen aktuell den Spitzensteuersatz von 42 Prozent an den Fiskus – also fast die Hälfte ihrer Einkünfte. Dementsprechend groß ist das Interesse an legalen Möglichkeiten, diese Steuerzahlungen zu umgehen oder zumindest zu drücken. Zudem stehen viele Betroffene spätestens bei der alljährlichen Steuererklärung vor der Frage: “Welche Einnahmen muss ich eigentlich versteuern und welche nicht?” Gibt es ein steuerfreies Einkommen und wenn ja, was zählt dazu?

Einkünfte unter dem Grundfreibetrag sind immer steuerfrei!

Der Spitzensteuersatz ist in Deutschland ein umstrittenes Thema. Doch es gibt noch ein weiteres Problem: Die Schere zwischen Arm und Reich wird immer größer. Den steigenden Zahlen der Betroffenen des Spitzensteuersatzes gegenüber steht auch eine zunehmende Menge an Geringverdienern mit einem Niedriglohn von weniger als 9,54 Euro brutto pro Stunde – häufig trotz abgeschlossener Berufsausbildung liegen diese Löhne nur knapp über dem derzeitigen Mindestlohn von 9,19 Euro (Stand: August 2019, Quelle: dgb.de).

Obwohl die steuerliche Belastung aufgrund des in Deutschland gültigen progressiven Steuersatzes vergleichsweise geringer ist, stellt sie gerade für Menschen mit niedrigerem Einkommen häufig eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung dar.

Schließlich muss noch ausreichend Geld für die Lebenshaltungskosten übrig bleiben. Tatsächlich gibt es eine sogenannte Steuerfreigrenze. Wer demnach unter dem Grundfreibetrag von 9.000 Euro pro Jahr bleibt, muss diese nicht versteuern. Für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung gilt der doppelte Freibetrag von 18.000 Euro pro Jahr. Die Werte steigen im Jahr 2019 auf 9.168 Euro beziehungsweise 18.336 Euro sowie im Jahr 2020 auf 9.408 Euro beziehungsweise 18.816 Euro an.

Diese Steuerfreigrenze dient dem Ziel, das Existenzminimum für Geringverdiener zu sichern und das ohnehin dürftige Einkommen nicht durch Steuern weiter zu mindern. Berücksichtigt wird dabei nur das versteuerbare Einkommen. Das bedeutet, dass von den Einnahmen erst einmal einige Ausgaben wie Werbungskosten oder im Falle einer Selbstständigkeit die Betriebsausgaben abgezogen werden. Nur die übergebliebenen Einnahmen werden anschließend versteuert. Liegt dieser Betrag unter der Streuerfreigrenze, müssen daher keine Steuern abgeführt werden.

Unter Umständen ist auch ein höheres Einkommen als der Grundfreibetrag steuerfrei – wenn es abzüglich der relevanten Ausgaben unter die 9.000 beziehungsweise 18.000 Euro pro Jahr fällt.

Sind auch Einnahmen über dem Grundfreibetrag steuerfrei?

Prinzipiell müssen sämtliche Einnahmen, welche die Steuerfreigrenze überschreiten, auch anteilig versteuert werden. Ansonsten handelt es sich um Steuerhinterziehung – ein Delikt mit schwerwiegenden Folgen bis hin zu einer Gefängnisstrafe. Aber keine Regel ohne Ausnahmen, deshalb gibt es tatsächlich einige Konstellationen, in welchen ein Nebenverdienst oder andere Einnahmen von der Steuer verschont bleiben. Hierbei handelt es sich um:

1.) Minijobs

Der Begriff „Minijob“ beschreibt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt von 450 Euro oder weniger. Er wird deshalb auch gerne als „450-Euro-Job“ betitelt.

Er stellt in vielerlei Hinsicht eine Ausnahme dar. Einerseits darf er in einigen Fällen trotz Bezug von Sozialleistungen wie BAföG oder Arbeitslosengeld ausgeführt werden, ohne dass die Einnahmen die entsprechenden Bezüge schmälern. Andererseits ist ein Minijob unter Umständen steuerfrei.

Dies ist der Fall, wenn er als geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung ausgeführt und pauschal besteuert wird. Das bedeutet: Der Minijob wird nicht immer über die (elektronische) Lohnsteuerkarte abgerechnet, sondern eventuell mit einer Pauschale von zwei Prozent direkt durch den Arbeitgeber versteuert. Diese führt er gemeinsam mit den pauschalisierten Sozialbeiträgen vor Auszahlung des Lohnes an die Minijob-Zentrale aus.

Gegebenenfalls wälzt er die Pauschalsteuer aber auch auf den Minijobber ab, sodass die Einnahmen nicht mehr steuerfrei sind. Das ist durchaus zulässig, in der Praxis aber eher unüblich.

So sind 450-Euro-Jobs zwar nicht generell von der Steuer verschont, durchaus aber in vielen Fällen. Greift die Ausnahmeregelung, so muss der Minijob nicht in der Einkommensteuererklärung erwähnt werden.

2.) Ehrenämter

Auch, wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, kann dem Fiskus unter Umständen auf legale Weise entgehen. Die sogenannte Ehrenamtspauschale gilt als steuerfreie Einkunft, wenn sie nicht höher als 720 Euro im Jahr ist und für Tätigkeiten bezahlt wird, welche nicht künstlerischer, pädagogischer oder betreuender Art sind. Ansonsten steht Betroffenen nur ein sogenannter Härteausgleich in Höhe von 410 Euro pro Jahr zu.

Wer von der Ehrenamtspauschale Gebrauch machen möchte, muss jedoch bei einer entsprechend anerkannten Institution tätig sein. Dazu zählen beispielsweise öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Körperschaften oder gemeinnützige Organisationen.

3.) Sozialleistungen 

Steuerfrei sind weiterhin Einkünfte aus Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld, der Sozialhilfe oder Kindergeld. Nicht versteuert werden müssen weiterhin Mutterschafts-, Eltern-, Erziehungs- oder Wohngeld. Hinzu kommen Leistungen aus einer Pflege-, Kranken- oder gesetzlichen Unfallversicherung sowie Lohnersatzleistungen. Wer aber trotz Sozialleistungen arbeiten geht oder auf andere Art und Weise Nebeneinkünfte erzielt, muss diese gegebenenfalls versteuern oder sie werden anteilig auf die Bezüge angerechnet.

Steuerfrei sind übrigens auch BAföG, Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit sowie gewisse Zuschüsse zur betrieblichen und privaten Altersvorsorge.

4.) Übungsleiterpauschale

Ähnlich der Ehrenamtspauschale, kann auch die sogenannte Übungsleiterpauschale steuerfrei sein, wenn der Zusatzverdienst nicht mehr als 2.400 Euro pro Jahr beträgt und bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Organisation beziehungsweise einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung generiert wird. Unter den Oberbegriff eines Übungsleiters fallen aber längst nicht nur sportliche Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung, sondern auch die Betreuung von behinderten, kranken oder alten Menschen.

Typische Arbeitgeber für eine steuerfreie Übungsleitertätigkeit sind beispielsweise Sportvereine, Volkshochschulen, Sportverbände, Universitäten oder Schulen. Im Gegensatz zur Ehrenamtspauschale, kann die Übungsleiterpauschale zudem in Anspruch genommen werden, wenn sie auf einer künstlerischen Tätigkeit basiert.

Exkurs: “Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?”

Oft kommt die Frage auf, worin der eigentliche Unterschied in der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale liegt. Fasst man es prägnant zusammen, dann ist es der maximale Steuerfreibetrag und die Tätigkeiten, welche sich unterscheiden. In der nachfolgenden Tabelle habe ich für Sie einen den Vergleich Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale aufgestellt um die wichtigsten Unterschiede aufgeschlüsselt.

ÜbungsleiterpauschaleEhrenamtspauschale
Max. Höhe2.400 € pro Jahr720 € pro Jahr
Welche Bedingungen gibt es?Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.

Tätigkeit darf maximal 1/3 eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Für die Obergrenze von 2.400 € zählt der Gesamtbetrag aus allen Tätigkeiten.
Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.

Tätigkeit darf maximal 1/3 eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Für die Obergrenze von 720 € zählt der Gesamtbetrag aus allen Tätigkeiten.
Welche Tätigkeiten zählen?pädagogische Tätigkeiten (beispielsweise, Ausbilder, Erzieher, Betreuer)
Künstlerische Tätigkeiten
Pflege von kranken oder alter Menschen
Pflege von Menschen mit Behinderung
Vereinsvorstand, Schatzmeister
Platzwart, Gerätewart
Fahrdienst (z. B.: Bei Auswärtsspielen)
Schiedsrichter im Amateurbereich
Welche Einrichtungen kommen in Frage?öffentlich-rechtliche Institutionen
gemeinnützige Vereine
kirchliche Einrichtungen
öffentliche Einrichtungen
gemeinnützige Vereine
kirchliche Vereine

“Kann ich die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?”

Diese Frage wird ebenfalls sehr häufig gestellt. Die Antwort lautet ganz klar: nein. Sie müssen sich entscheiden, welche der beiden Pauschalen Sie in Anspruch nehmen wollen.

Sonderregelungen im Einkommensteuergesetz

Es gibt noch weitere Sonderregelungen über Tätigkeiten, Geldwerte & Co, welche im Einkommensteuergesetz als steuerfrei behandelt werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • der Geldwert von Dienstkleidung für Bundeswehr sowie Bundespolizei,
  • eventuelle Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder
  • Einnahmen einer Gastfamilie, wenn sie einen behinderten Menschen bei sich aufnehmen sowie pflegen.

Die Liste ist lang und umfassend. Gerade für solche Sonderfälle oder gewisse Berufe wie beispielsweise den öffentlichen Dienst kann es daher sinnvoll sein, die Steuererklärung von einem professionellen Steuerberater anfertigen zu lassen. Dieser kennt die Besonderheiten des Einkommensteuergesetzes sowie die Ausnahmeregelungen zu steuerfreien Einkünften und kann somit die größten Steuereinsparungen erwirken.

Steuerlast mindern: Welche Möglichkeiten gibt es?

Doch selbst, wenn eine Tätigkeit nicht unter das steuerfreie Einkommen zählt beziehungsweise der Steuerzahler über den Grundfreibetrag kommt, können unter Umständen Steuern eingespart werden.

Wer die Steuerlast mindern möchte, kann seine Ausgaben erhöhen

Dies macht allerdings nur Sinn, wenn die betreffenden Kosten auch steuerlich relevant sind. Das bedeutet, sie werden vor (!) der Steuerfestsetzung von den Einnahmen abgezogen, sodass nur auf das verbleibende Einkommen beziehungsweise in der Selbstständigkeit den restlichen Gewinn Steuern gezahlt werden müssen.

Der Vorteil: Nicht nur für diese Kosten fallen die Steuern weg, sondern aufgrund des progressiven Steuersatzes sinken dadurch zugleich die prozentual zu zahlenden Steuern für die verbleibenden Einkünfte.

Von der Steuer absetzen wird dieser Prozess genannt. Für welche Kosten das möglich ist, ist allerdings streng definiert. Dazu gehören beispielsweise:

  • Kosten für die berufliche Weiterbildung
  • Ausgaben für Zahnersatz
  • Handwerkerrechnungen
  • Kilometerpauschale
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Unfallkosten (Arbeitsweg)
  • v. m.

Selbstständige können zudem eine Vielzahl weiterer betrieblich bedingter Kosten von der Steuer absetzen und dadurch ihre Steuerlast mindern. Aus steuerlicher Sicht vorteilhaft kann zudem die Heirat sein – dank Ehegattensplitting. Auch bei all diesen Fällen lohnt sich aufgrund der Komplexität des deutschen Steuersystems eine professionelle Beratung, beispielsweise durch die Lohnsteuerhilfe oder einen Steuerberater. Denn die Steuereinsparungen können bei voller Ausschöpfung der Sonderfälle sowie Freigrenzen schnell im drei- bis vierstelligen Bereich liegen.

Steuern sparen – Dinge, die Sie von der Steuer absetzen können

Steuern sparen

Wo als bei diesem Beitrag würde es besser passen, wenn ich auf das Thema “Steuern sparen” ein wenig tiefer eingehe. Für die meisten von uns ist es so, dass man gerne die eine oder andere Möglichkeit nutzt, um auf legalem Weg den Steuern einzusparen, um stattdessen mit dem Geld lieber etwas Schönes zu machen. Vielen ist nicht bewusst, welche Möglichkeiten überhaupt bestehen, um Steuern zu sparen. Daher hier ein paar Ansatzpunkte.

Steuern beim Hausbau sparen

Zum Beispiel beim Thema Hausbau gibt es einiges zu beachten, was dazu führen kann, dass man deutlich Steuern sparen kann. Bei kleineren Baumaßnahmen, die unter der Grenze von 4.000 Euro liegen, ist das Finanzamt in der Regel relativ großzügig und akzeptiert die entsprechenden Maßnahmen ohne genauere Prüfung als einen sogenannten Erhaltungsaufwand, der somit abzugsfähig ist.

Längeren Weg zur Arbeitsstelle absetzen

In der Vergangenheit war es so, dass das Finanzamt nur den kürzesten Weg zur Arbeitsstätte als Kosten bei der Steuererklärung akzeptiert hat. Das bedeutete, dass Arbeitnehmer, die in Wirklichkeit einen längeren Weg zur Arbeit gefahren sind, diese Mehrkilometer nicht absetzen konnten.

Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof jetzt gekippt und dadurch ist es für den Steuerzahler möglich auch einen längeren Fahrweg steuerlich geltend zu machen, wenn es wirtschaftliche, zeitliche oder auch umwelttechnische Gründe für die Wahl des längeren Weges gibt. Daher lohnt es sich auf jeden Fall, diese Mehrbelastung nun geltend zu machen.

Akzeptiert werden zum Beispiel als Grund für den längeren Fahrtweg:

  • Streckenführung
  • Ampelschaltung
  • Zeitersparnis
  • Spritersparnis

KFZ-Steuer beim Auto sparen

Auch beim Thema Kraftfahrzeugsteuer kann man mittlerweile durchaus einige Euros im Jahr sparen, je nachdem für was für ein Modell man sich entscheidet. Bei der KFZ-Steuer spielt der jeweilige CO2-Ausstoß die entscheidende Rolle und daher kann man mit einem möglichst umweltfreundlichen Fahrzeug ordentlich Steuern sparen. Einen interessanten Ratgeber zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten von ERGO direkt. Wenn Sie ebenfalls die Kosten der eigenen Kraftfahrzeugversicherung prüfen wollen, dann können Sie sich hier entsprechend informieren.

Ausgaben für eine Reinigungsfrau absetzen

Seit einiger Zeit hat der deutsche Staat auch die Möglichkeiten geschaffen, dass man die Ausgaben für eine Putzfrau im privaten Haushalt absetzen kann. Dies war in der Vergangenheit überhaupt nicht möglich, aber vor allen Dingen um die „Schwarzarbeit“ im privaten Bereich deutlich einzudämmen hat der Gesetzgeber hier Möglichkeiten geschaffen, dass bis zu 20 Prozent der Ausgaben für eine Reinigungskraft von der Steuer absetzbar sind.

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